Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe März'19 - Südlicher Oberrhein

Wirtschaft im Südwesten 3 | 2019 50 PRAXISWISSEN RECHT Das dritte Geschlecht in Stellenausschreibungen „i/t“ oder „d“ müssen enthalten sein S eit Anfang des Jahres ist neben „männlich“ und „weiblich“ auch der Eintrag „divers“ für intersexu- elle Menschen im Personenstandsregister möglich. Für Unternehmen ist dies insbesondere für Stellenan- gebote relevant, weil nach dem Allgemeinen Gleichbe- handlungsgesetz (AGG) ein Arbeitsplatz grundsätzlich geschlechtsneutral ausgeschrieben werden muss. Jede Stellenanzeige muss folglich den Zusatz (m/w/i/t) oder (m/w/d) enthalten – als Abkürzung für „männlich“ und „weiblich“ sowie für „intersexuell/transsexuell“ bezie- hungsweise „divers“. Da ein Bewerber kaum die Möglichkeit hat, die tatsäch- lichen Gründe für seine Ablehnung zu erfahren, sieht das AGG eine Beweislastumkehr vor: Der abgelehnte Bewerber braucht lediglich Indizien vorzutragen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Gelingt dies, trifft den Arbeitgeber die Beweislast, dass die Ableh- nung keine rechtswidrige Benachteiligung darstellt. Seit der Einführung des dritten Geschlechts bieten Stellenausschreibungen hier aktuell eine besonders große Angriffsfläche. So beschränken sich nach einer aktuellen Analyse von 620.000 Inseraten durch die Jobsuchmaschine Adzuna circa die Hälfte der auf der Plattform veröffentlichen Stellenausschreibungen auf das übliche „m/w“, sind also nicht im heutigen Sinne geschlechtsneutral formuliert. Um Schadenersatzansprüche abgelehnter Bewerber, in der Praxis vor allem aber Entschädigungsforderungen für immaterielle Nachteile von bis zu drei Monatsge- hältern zu vermeiden, sollten Unternehmen die For- mulierung ihrer Stellenausschreibungen hinsichtlich des dritten Geschlechts überprüfen und erforderli- chenfalls anpassen. Und noch ein Hinweis: Das Dis- kriminierungsverbot gilt nicht nur bei Stellenangeboten – Benachteiligungen sind auch beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, unzulässig (§ 2 Nr. 8 AGG). So sollten beispielsweise Onlineshops neben „Herr“ und „Frau“ eine dritte Auswahloption einrichten oder ganz auf eine entsprechende Angabe verzichten. Barbara Mayer Friedrich Graf von Westphalen & Partner Markenrechtsreform Jetzt auch für Gütesiegel und Geräusche A m 14. Januar ist das Markenrechtsmodernisierungs- gesetz in Kraft getreten. Hauptziel der Reform war die Umsetzung der EU-Markenrichtlinie, also letztlich die Harmonisierung der Vorschriften des deutschen Markengesetzes mit den für EU-Marken geltenden Vorschriften der Unionsmarkenverordnung. Die sicht- barsten Änderungen sind die Einführung einer neuen Markenform, der „Gewährleistungsmarke“, so- wie der Wegfall des Erfordernisses gra- fischer Darstellbarkeit von Marken. Die schon seit 2017 auf EU- Ebene bestehende Gewähr- leistungsmarke wird nun auch in Deutschland eingeführt (§ 106a Markengesetz). Diese besondere Markenform zielt auf die in der Praxis wichtigen Prüf- oder Gütezeichen ab, die anders als klassische Marken nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dienen, sondern den Verbrauchern eine besondere Qualität der Waren oder Dienstleistungen garantieren, beispielsweise Gütesiegel zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards. Außerdem entfällt nun auch auf nationaler Ebene das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke (§ 8 Markengesetz). Grafisch nicht darstellbare Zeichen, wie etwa Geräusche oder Hologramme, können als Mar- ke geschützt werden. Voraussetzung ist nur, dass die Marke im Register so dargestellt werden kann, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sowie die Öffentlichkeit den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Wegen der neuen Darstel- lungsformen enthalten Urkunden des DPMA nun mittels QR-Codes einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister. Norbert Hebeis Friedrich Graf von Westphalen & Partner Auch Online- shops sollten dritte Option einrichten DPMA-Urkunden enthalten nun einen Link Bild: LiluyDesign - Fotolia Bild: M.Dörr & M.Frommherz - Fotolia

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