Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'19 - Südlicher Oberrhein

Wirtschaft im Südwesten 2 | 2019 60 Praxiswissen STEUERN Unternehmensnachfolge Urteil zur Lohnsummenregelung D ie Übertragung eines Unternehmens auf die nach- folgende Generation im Rahmen der (gegebenen- falls per Schenkung vorweggenommenen) Erbfolge ist nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich von Vorteil. Den erbschaftsteuerlichen Verschonungsab- schlag von 85 oder 100 Prozent erhält in der Regel nur, wer unter anderem die bisherige Lohnsumme in fünf beziehungsweise sieben Jahren nach dem Erwerb weitgehend beibehält. Kleine Betriebe mit wenigen Be- schäftigten – die Anzahl schwankte im zurückliegenden Jahrzehnt zwischen anfangs 10, dann 20 und derzeit nur 5 – sind von dieser Lohnsummenkontrolle ganz aus- genommen. Bis zur gesetzlichen Klarstellung im Jahr 2013 wurde kontrovers diskutiert, ob hierbei auch die Beschäftigten in Tochtergesellschaften mit zu berück- sichtigen sind. Und diese Unklarheit gilt weiterhin für alle Unternehmensübergänge, die bis zur gesetzlichen Klarstellung erfolgt sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat es in einem aktuellen Urteil leider versäumt, diese offene Frage zu entschei- den. Er hat nur klargestellt, dass sowohl die Ausgangs- lohnsumme als auch die Anzahl der Beschäftigten ge- sondert festgestellt werden müssen und man beides eigenständig überprüfen können muss. Das Feststellen einer Ausgangslohnsumme (im entschiedenen Fall 46,7 Millionen Euro) enthalte nicht nebenbei auch die Anzahl der Beschäftigten (im entschiedenen Fall maximal 20) und mache deren Feststellung nicht entbehrlich. Das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt müsse viel- mehr zweifelsfrei erkennen können, ob die Lohnsumme der weiteren Beobachtung bedürfe. Für die Praxis besteht die Rechtsunsicherheit hinsicht- lich entsprechend gelagerter Altfälle damit weiter fort. Zudem ist auf gesonderte Feststellungen von Ausgangs- lohnsumme und Anzahl der Beschäftigtem zu achten, und dies ist gegebenenfalls umgehend zu beanstanden. Frank Büchler/Stefan Lammel, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Der Arbeitgeber sollte ursprüngliche Anmeldungen dokumentieren Steuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen Die Zahl der Anmeldungen ist entscheidend Z uwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer je Feier steuerfrei. Wird der Steuerfreibetrag von 110 Euro überschritten oder werden mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr durch- geführt, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der Pauschalversteue- rung in Höhe von 25 Prozent. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Oktober 2015) wer- den die bei einer Veranstaltung zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers auf die anwesenden Teilnehmer aufgeteilt. Aufwendungen für Arbeitnehmer, die kurzfristig zum Beispiel aufgrund von Krankheit nicht teilnehmen können, werden auf die Anwesenden um- gelegt. Im Urteil vom 27. Juni 2018 hat das Finanzgericht (FG) Köln (Aktenzeichen 3 K 870/17) dieser Vorgehensweise widersprochen. Ein Arbeitgeber plante die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Mitarbeitern sagten zwei kurzfristig ab, der Veranstalter reduzierte die bereits veranschlagten Kosten aber nicht. Das Finanzamt verlangte, diese auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer aufzu- teilen. Dadurch ergab sich ein höherer zu versteuernder Betrag. Nach Auffassung des FG ist dies nicht nach- vollziehbar. Die Feiernden erhielten durch die Absage der Kollegen keinen Vorteil. Vielmehr handele es sich um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Zur Berechnung, ob sich Zuwendungen im Rahmen des Freibetrages be- wegen oder darüber hinausgehen, sei die Anzahl der ursprünglich angemeldeten Teilnehmer heranzuziehen, für die die Veranstaltung geplant und kostenmäßig kal- kuliert worden ist. Aufgrund des ergangenen Urteils ist zu empfehlen, ne- ben den tatsächlich an einer Veranstaltung teilnehmen- den Arbeitnehmern auch die eingegangenen Anmeldun- gen sowie nachträgliche Absagen beziehungsweise das Nichterscheinen von Arbeitnehmern zu dokumentieren. Da gegen das FG-Urteil beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt wurde (Aktenzeichen VI R 31/18), sollten pro- blematische Fälle bis zu dessen Entscheidung offenge- halten werden. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Bild: cirquedesprit - Fotolia Nicht nur die Übergabe des sprichwörtlichen Staffel- stabes bei der Unterneh- mensnachfolge ist eine Herausforderung. Auch viele steuerliche Aspekte gibt es zu beachten.

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