Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg
Wirtschaft im Südwesten 2 | 2019 56 Praxiswissen ARBEITSWELT Strahlenschutz Erweiterte Vorgaben seit diesem Jahr S owohl das Strahlenschutzgesetz (StrSchG) als auch die Strah- lenschutzverordnung (StrSchV) sowie weitere Regelwerke sind am 1. Januar in novellierter Form in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen Unternehmen, wenn ihre Mitarbeiter oder Kunden Strah- lung ausgesetzt werden, Strahlung von Produkten ausgeht oder die Betriebsstätten in Gebieten mit hoher natürlicher Radonstrahlung liegen. Folgende Anwendungen werden unter anderem erfasst: Einsatz sogenannter nicht-ionisierender Strahlungen (wie Laser oder Ultraschall) zum Beispiel in der Heilpraxis, der Kosmetik oder bei der Entfernung von Tätowierungen, Unternehmen mit Betriebsstätten in noch auszuweisenden Ra- donvorsorgegebieten, Röntgengeräte zur medizinischen Früherkennung oder zur Si- cherheitskontrolle, Bestrahlungseinrichtungen in der Forschung oder zur Behandlung von Krankheiten in der Gesundheitswirtschaft, Herstellung von Produkten (wie Uhren oder Messgeräte), in denen radioaktive Strahlung eingesetzt wird oder von denen natürliche Strahlung ausgeht (zum Beispiel einige Bauprodukte), bestimmte Tätigkeiten an Anlagen der Erdöl- und Erdgasförde- rung, Wasserversorgung oder Geothermie, bei denen Mitarbeiter Strahlung ausgesetzt werden können, Entsorgung strahlender oder radioaktiver Abfälle, In der ebenfalls novellierten Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wird erstmals der Einsatz von Lasern, hochener- getischen Lampen und Ultraschall zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken geregelt. Betreiber müssen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb, zur Aufklärung sowie zur Dokumen- tation beachten (Paragraf 3 NiSV). Die Anwendungen dürfen zudem nur mit einer der jeweiligen Anwendung entsprechenden Fachkunde betrieben werden (Paragraf 4 NiSV). Diese Bestimmungen werden Ende des Jahres 2020 in Kraft treten. Bestimmte Laserbehandlun- gen, Hochfrequenz- oder Ultraschallanwendungen zur Entfernung von Tattoos oder Permanent-Make-up sowie der Reduzierung von Fettgewebe oder Hautpigmentierung (Paragraf 5 und 6 NiSV) dür- fen zukünftig beispielsweise nur noch von Ärzten mit speziellen Facharztausbildungen angewendet werden. Für die weitere An- wendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen stellt die NiSV detaillierte Anforderungen an die Inhalte der Fachkunde. Einzelheiten zum möglichen zukünftigen Erwerb der Fachkunde über Schulungen oder Ausbildungslehrgänge bei IHKs werden derzeit mit dem Bundesumweltministerium eruiert. Schutz vor Radon in Gebäuden: Mit Teil 4 Kapitel 2 StrSchG und Teil 4 Kapitel 1 StrSchV werden Regeln zum Schutz vor Radon in Gebäuden erlassen. Sie gelten in neu definierten Radonvorsorge gebieten, in denen eine beträchtliche Zahl von Gebäuden eine Ra- donkonzentration von 300 Becquerel je Kubikmeter überschreitet. Diese Gebiete müssen von den Bundesländern innerhalb von zwei Jahren ausgewiesen werden. Innerhalb dieser Vorsorgegebiete müssen zusätzlich zum Feuch- teschutz weitere Schutzmaßnahmen an Neubauten angewendet werden, um den Zutritt von Radon in das Gebäude zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Außerdem sind Messungen der Radonkonzentration in der Luft von Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss durchzuführen. Die Geräte müssen von einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle bezogen werden. Des Weiteren müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter überschritten wird. Schutz vor Radon in Bauprodukten: Vor dem Inverkehrbringen bestimmter Bauprodukte ist ein Aktivitätsindex einiger Strahlungs- arten zu bestimmen. Vorgegebene Referenzwerte dürfen dabei nicht überschritten werden. Betroffen sind saure magmatische Gesteine, Travertin sowie Sandgestein mit hohem organischen Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer. Strahlenschutzverordnung: Der größte Teil der bisherigen Re- gelungen der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung wurde übernommen oder geringfügig angepasst. Geändert wurden insbe- sondere folgende Punkte: erweiterte Anzeigepflichten weiterer Personen, die Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nutzen (Paragraf 44 StrlSchV), Unterweisung auch von Mitarbeitern in der Erdgasindustrie, Geothermie oder Wasserversorgung, die erhöhten natürlichen Strahlungen (vor allem durch Radon) ausgesetzt sind (Paragraf 63 StrlSchV), schriftliche Arbeitsunterweisungen zum Strahlenschutz auch für seltene Anwendungen – bisher nur für häufige (Paragraf 121 StrlSchV), Risikoanalyse vor Strahlenbehandlung in der Medizin vor dem Einsatz eines Behandlungsverfahrens (Paragraf 126 StrlSchV), individuelle Expositionsabschätzungen für jede in ein Forschungs- vorhaben eingeschlossene Person (Paragraf 138 StrlSchV), zusätzliche Unterlagen als Produktbeschreibung für von der Ver- ordnung betroffene Geräte (Paragraf 148 StrlSchV), Aufsichtsprogramm mit regelmäßigen Vor-Ort-Prüfungen in Abhängigkeit von Art und Ausmaß des Risikos (Paragraf 149 StrlSchV), Betriebe mit Beschäftigten, die der strahlenschutzrechtlichen Überwachung unterliegen, müssen diese nun im Strahlenschutz- register beim Bundesamt für Strahlenschutz (www.bfs.de ) regist- rieren (Paragraf 173 StrSchV). dihk/sch Axel-Rüdiger Schulze, Telefon 0761/3858-264, E-Mail: axel-ruediger.schulze@freiburg.ihk.de Laser sind zum Beispiel bei der Korrektur von Augen im Einsatz. Bild: romaset - Fotolia
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