Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'19 - Hochrhein-Bodensee

Wirtschaft im Südwesten 2 | 2019 30 REGIO REPORT   IHK Hochrhein-Bodensee Wirtschaftssatzung der IHK Hochrhein-Bodensee für das Geschäftsjahr 2019 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 3. De- zember 2018 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626) , i.V.m. § 110 der Landes- haushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030, 1031) und der Beitragsordnung vom 27. November 2017, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2019 (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) beschlossen: I. Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. In der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung (Plan-GuV) mit der Summe der Erträge in Höhe von 15.080.000 EUR mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 15.327.000 EUR mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 947.000 EUR 2. Im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 EUR mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.030.000 EUR mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 4.559.000 EUR mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 1.030.000 EUR festgestellt. II. Gesamtdeckungsfähigkeit / Übertragbarkeit/ Bewirtschaftungsvermerk Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegensei- tig deckungsfähig erklärt (§11 Abs. 3 Finanzstatut). Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 11 Abs. 4 Finanz- statut). Die Investitionsauszahlungen werden für übertragbar erklärt (§12 Abs. 5 Finanzstatut). Die Vollversammlung nimmt von der Wiederanlage der Fondserträge bei thesaurierenden Fonds zustimmend Kenntnis. III. Beitrag 1. Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und Personengesell- schaften und von eingetragenen Vereinen, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmän- nischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, wird kein Beitrag er- hoben, sofern deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 EUR nicht übersteigt. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Be- triebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder un- mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und in dem darauf folgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge werden erhoben von 2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebe- trieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe- trieb nicht erfordert, a) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 5.200 EUR bis einschließlich 24.500 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 65 EUR b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 24.500 EUR bis einschließlich 120.000 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 130 EUR c) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 120.000 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1 Abs. 2 eingreift) 260 EUR 2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Ge- werbebetrieb) a) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen d) bis g) bei einem Gewerbeertrag bis einschließlich 24.500 EUR 230 EUR b) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen d) bis g) bei einem Gewerbeertrag von mehr als 24.500 EUR bis einschließlich 120.000 EUR 260 EUR c) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen d) bis g) bei einem Gewerbeertrag von mehr als 120.000 EUR 290 EUR d) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 2.700 EUR 12.780.000 EUR Bilanzsumme 38.350.000 EUR Umsatzerlöse 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt e) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 5.400 EUR 25.560.000 EUR Bilanzsumme 76.700.000 EUR Umsatzerlöse 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt f) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 10.800 EUR 51.120.000 EUR Bilanzsumme 153.400.000 EUR Umsatzerlöse 750 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt g) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 16.000 EUR 102.240.000 EUR Bilanzsumme 306.800.000 EUR Umsatzerlöse 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt h) Die Anzahl der Beschäftigten errechnet sich aus dem Jahresdurchschnitt der bei dem IHK-Zugehörigen beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufs- ausbildung Beschäftigten. i) Als Umsatz gilt für die Regelungen d) bis g) bei aa) Kreditinstituten die Summe der Posten 1 bis 5 des Formblattes 2 der Ertragsseite bzw. der Posten 1 bis 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungsle- gung der Kreditinstitute vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), bb) Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1, 2, 3 und 5 des Formblattes 2 Abschnitt I bzw. 1, 2, 3, 5 und 7 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBI. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung. Für IHK-Zugehörige, die Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirks unterhalten, werden die Daten des Gesamtunternehmens im Sinne des § 29 GewStG zerlegt. j) Der 290 EUR übersteigende Anteil des Grundbeitrags wird bis zum Höchstbetrag von 2.410 EUR (d) bzw. 5.110 EUR (e) bzw. 10.510 EUR (f) bzw. 15.710 EUR (g) auf die Umlage angerechnet. k) IHK-Zugehörige mit einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungs-vertrag, die nach III. Ziff. 2.2 d) bis j) veranlagt werden und deren Umlage höher als die in III. Ziff. 2.2 j) festgelegten Beträge sind, können beantragen, dass bei ihnen lediglich der Grundbeitrag gem. III. Ziff. 2.2 c) veranlagt wird und die Umlage gem. III. Ziff. 2.3 direkt beim beherrschenden Unternehmen veranlagt wird. 2.3 Als Umlage werden 0,18 v. H. des Gewerbeertrags, hilfsweise vom Gewinn aus Gewer- bebetrieb, erhoben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemes- sungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 EUR für das Unternehmen zu kürzen. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN RICHTIGSTELLUNG In der Januar-Ausgabe der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“ findet sich auf den Seiten II und III die Wirtschaftssatzung der IHK Hochrhein-Bodensee für das Geschäftsjahr 2019. Leider wurde in der gedruckten Ausgabe eine fehlerhafte Fassung veröffentlicht. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen. Die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee beschlossene Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2019 lautet wie folgt:

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