Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'19 - Hochrhein-Bodensee

Wirtschaft im Südwesten 2 | 2019 28 REGIO REPORT   IHK Hochrhein-Bodensee zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschlie- ßen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Absatz 6 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlaus- schuss ebenfalls bekanntgemacht. § 13 Durchführung der Wahl Die Wahl (Briefwahl) erfolgt schriftlich und kann durch Beschluss der Vollversammlung zusätz- lich in elektronischer Form erfolgen. § 14 Briefwahl (1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 12 Abs. 1). (2) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen: a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein), b) einen Stimmzettel, c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Wahlumschlag), d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag). (3) Der Wahlberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahl- gruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kenn- zeichnet er dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. (4) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenenWahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vor- liegen (§ 9 Abs. 3). Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. (5) Die Unterlagen sind an den Sitz der IHK in Konstanz zu senden. § 15 Ergänzende Regelungen bei einer elektronischen Wahl (1) Wird zusätzlich eine elektronische Wahl angeboten, gelten ergänzend die nachfolgen- den Absätze. (2) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten eine Wahlmitteilung mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – abgeben kann. (3) Die Wahlmitteilung enthält eine Login-Kennung und ein Passwort. Mittels dieser Ken- nungen erhält der Wähler auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse den Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel und kann seine Stimme entsprechend § 14 abgeben. (4) Stellt die IHK bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Briefwahl-Stimmzettel von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt bei Prüfung der eingegangenen Wahlun- terlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird nach Prüfung der Wahlbe- rechtigung die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt und der verschlossene Umschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne geworfen. (5) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl erstellt die IHK für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer, die die Wahlgruppe und den Wahlbezirk, nicht jedoch die Daten des einzelnen Wahlberechtigten erkennen lässt, und teilt diese einem von ihr beauftragten und zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichteten Unternehmen mit. Das verpflichtete Unternehmen generiert für jede Nummer eine Login-Nummer und ein Passwort und teilt diese der IHK mit. Die IHK erstellt unter Verwendung dieser Daten die Wahlmitteilung. (6) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt beim Unternehmen. Auf den Inhalt der Stimm- abgabe hat die IHK keinen Zugriff. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wähler elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen. (7) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwen- dende EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden. Die IHK verpflichtet das beauftragte Unter- nehmen vertraglich zur Einhaltung der Wahlgrundsätze, der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Einräumung des Einsichtsrechts gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg zu dessen Ausübung der Rechtsaufsicht. § 16 Gültigkeit der Stimmen (1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss. (2) Ungültig sind insbesondere Briefwahl-Stimmzettel, a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen, c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind, d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen. Mehrere in einemWahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig. (3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein ent- halten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein imWahlumschlag ver- sendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rück- sendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag. § 17 Wahlergebnis (1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2). (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt. (3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber recht- zeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren. § 18 Wahlprüfung (1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss ein- gegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststel- lung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet die Vollversammlung. (2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Ver- stoß gegen wesentlicheWahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt. § 19 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl (1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 5 Wahlpersonen oder dem Präsidium, für die Zuwahl mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3, mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vor- schläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt. (2) DieWahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandi- daten und das Präsidium. (3) Die Zuwahl nach § 1Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss derVollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten. (4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kan- didaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. (5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 20 bekanntzumachen. (6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mit- telbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 4 in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk zur Ausübung des Wahl- rechts berechtigt ist. § 20 Bekanntmachung und Fristen (1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK www.konstanz.ihk.de unter Angabe des Tags der Einstellung. (2) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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