Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'19 - Hochrhein-Bodensee

2 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 27 gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbe- zirke eingeteilt. Die Sitzverteilung der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag, der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen sowie der Zahl der Ausbildungsverhältnisse. (2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet: I. Industrie, Energiewirtschaft, Druck- und Verlagsgewerbe II. Handel III. Kreditinstitute, Versicherungen IV. Gastgewerbe, Tourismus, Freizeitwirtschaft V. Transport, Verkehr, Nachrichtenübermittlung VI. Handels-, Kredit- und Versicherungsvermittler VII. Beratungs-, EDV- und Werbeunternehmen, sonstige Dienstleistungen (3) Es werden zwei Wahlbezirke gebildet: a) die Landkreise Lörrach und Waldshut b) der Landkreis Konstanz § 8 Sitzverteilung (1) Die IHK-Zugehörigen wählen in unmittelbarer Wahl in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung: a) Wahlbezirk Landkreise Lörrach und Waldshut Sitze Wahlgruppe I 10 Wahlgruppe II 6 Wahlgruppe III 2 Wahlgruppe IV 2 Wahlgruppe V 1 Wahlgruppe VI 1 Wahlgruppe VII 6 Insgesamt 28 b) Wahlbezirk Landkreis Konstanz Sitze Wahlgruppe I 7 Wahlgruppe II 5 Wahlgruppe III 1 Wahlgruppe IV 2 Wahlgruppe V 1 Wahlgruppe VI 1 Wahlgruppe VII 5 Insgesamt 22 (2) Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gemäß § 1 Abs. 3 je- weils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen: Wahlgruppe I bis zu 3 Mitglieder, Wahlgruppe VII bis zu 3 Mitglieder. § 9 Wahlausschuss (1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahl- ausschuss, der aus einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und soll mit jeweils drei Personen aus den beiden Wahlbezirken besetzt sein. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlaus- schuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestim- men und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen. (2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinde- rung die des ältesten Wahlausschussmitglieds. (3) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorlie- gen müssen (Ende der Wahlfrist). § 10 Wählerlisten (1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken, Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlbe- rechtigten. (2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorlie- genden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten getrennt nach Wahl- bezirken den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe bzw. einem Bezirk zugewiesen. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden auf Antrag der Wahlgruppe des anderen Wahlberechtigten zugewiesen. (3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz der IHK in Konstanz und bei der Hauptgeschäftsstelle in Schopfheim eingesehen werden. Die Ein- sichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. (4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einenWahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk können bis eine Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss ent- scheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest. (5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 9 Abs. 3) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Abs. 4 entstanden ist. (6) Die IHK ist berechtigt an Kandidaten oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. § 11 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 9 Abs. 3) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 10 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt. (2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 10 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglie- der in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Wahlbe- rechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. § 12 Kandidatenliste (1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahl- bezirk Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die er selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlbe- rechtigt ist. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namens- gleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahl- ausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest. (2) Die Wahlvorschläge müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift enthalten.Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annah- me der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seineWählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag). (4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die Kandidatenlisten. Er kann Authen- tizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wähl- barkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um inAbsatz 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. (5) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung ge- setzt: a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten. b) Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten. c) Der Bewerber ist nicht wählbar. d) Der Bewerber ist nicht identifizierbar. e) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. (6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahl- gruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahl- bezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 11 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt. (7) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-

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