Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Südlicher Oberrhein

1 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 31 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat am 6. Dezember 2018 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und der Beitragsordnung vom 02. Dezember 2008 folgende Wirtschaftssat- zung für das Geschäftsjahr 2019 (01.01.2019 bis 31.12.2019) beschlossen: I. Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan mit der Summe der Erträge in Höhe von EUR 17.705.000,00 mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von EUR 17.703.300,00 mit geplantem Vortrag in Höhe von EUR 1.743.600,00 mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von EUR 1.745.300,00 2. im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von EUR 0,00 mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von EUR 400.000,00 festgestellt. Bewirtschaftungsvermerke 1. Die Personalaufwendungen und alle übrigenAufwendungen sind nach Maßgabe des § 11 FS insgesamt gegenseitig deckungsfähig. 2. Die unter den Positionen 11. und 13. der Detailgliederung des Finanzplans für In- vestitionen veranschlagten Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig. II. Beitrag 1. Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesell- schaften sowie eingetragene Vereine, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbe- betrieb EUR 5.200,00 nicht übersteigt. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe- betrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Ge- werbebetrieb, EUR 25.000,00 nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 2.1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise einge- richteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis EUR 80.000,00, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II.1. greift, EUR 50,00 2.2. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein- gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfs- weise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als EUR 80.000,00 und bis EUR 160.000,00 sowie von IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetra- gen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmän- nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis EUR 160.000,00 EUR 170,00 2. 3. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbe- betrieb, von mehr als EUR 160.000,00 und bis EUR 320.000,00 EUR 340,00 2. 4. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbe- betrieb, von mehr als EUR 320.000,00 und bis EUR 640.000,00 EUR 580,00 2. 5. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbe- betrieb, von mehr als EUR 640.000,00 und bis EUR 1.280.000,00 EUR 1.160,00 2. 6. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbe- betrieb, von mehr als EUR 1.280.000,00 EUR 1.320,00 3. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II., 2.2. zum Grundbeitrag veranlagt wer- den und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haften- den Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personen- handelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag auf EUR 50,00 ermäßigt. Sollten sich die in Satz 1 genannten Voraussetzungen ändern, ist der Antragsteller verpflichtet, dies der IHK unverzüglich schriftlich mitzu- teilen. 4. Als Umlagen sind zu erheben 0,16 % des Gewerbeertrags, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von EUR 15.340,00 für das Un- ternehmen zu kürzen. 5. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2019 (Geschäftsjahr). 6. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungs- jahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Soweit der IHK für einen IHK-Zugehörigen, der im Handelsregister eingetragen ist oder dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, keine amtlich festgesetzten Gewerbeer- träge oder Gewinne aus Gewerbebetrieb vorliegen, wird eine Vorauszahlung auf der Basis von Angaben des IHK-Zugehörigen, hilfsweise durch Schätzung entspre- chend §162 AO, zumindest jedoch in Höhe des Grundbeitrags nach Ziffer II.2.2., erhoben. Soweit der IHK für einen IHK-Zugehörigen, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, keine amtlich festgesetzten Gewerbeerträge oder Gewinne aus Gewerbebetrieb vorliegen, wird eine Vorauszah- lung auf der Basis von Angaben des IHK-Zugehörigen, hilfsweise durch Schätzung entsprechend § 162 AO, erhoben. III. Kredite 1. Investitionskredite Für Investitionen können Kredite in Höhe von EUR -,-- aufgenommen werden. 2. Kassenkredite Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredi- te bis zur Höhe von EUR 1.000.000,00 aufgenommen werden. IV. Diese Wirtschaftssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Freiburg, 6. Dezember 2018 IHK Südlicher Oberrhein Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer gez. gez. Dr. Steffen Auer Andreas Kempff Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ 01/2019 veröffentlicht. Freiburg, 6. Dezember 2018 IHK Südlicher Oberrhein Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer gez. gez. Dr. Steffen Auer Andreas Kempff 1 Nichtkaufleute sind Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichte- ten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. 2 Kaufleute sind Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge- schäftsbetrieb erfordert. Wirtschaftssatzung der IHK Südlicher Oberrhein für das Geschäftsjahr 2019 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

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