Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

Wirtschaft im Südwesten 1 | 2019 60 PRAXISWISSEN STEUERN entsprechend anzuwenden. Das Finanzgericht (FG) Hamburg (Beschluss vom 29. August 2017) ist auch von der Verfassungswidrigkeit des bisherigen Paragrafen 8c Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG, vollständiger Verlustuntergang bei schädlichen Erwerben von mehr als 50 Prozent) überzeugt und hat dem Bundesverfassungsgericht die Norm zur Klärung vorgelegt (anhängig Az. 2 BvL 19/17). Eine Regelung zu dem bisherigen Satz 2 enthält das Jahressteuerge- setz 2018 nicht. Betroffene Verfahren sollten daher bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin offen gehalten werden. Mit Beschluss vom 26. Januar 2011 hatte die EU- Kommission die „ Sanierungsklausel “ als unzulässige, unionrechtswidrige Beihilfe eingestuft, weil dies einen selektiven Vorteil für sanierungsbedürftige Unternehmen darstellen würde. Die Anwendung der Klausel wurde durch den deutschen Gesetzgeber infolgedessen aus- gesetzt. Mit vier Urteilen vom 28. Juni 2018 hat der Eu- ropäische Gerichtshof wiederum den Beschluss der EU- Kommission für nichtig erklärt, da die EU-Kommission von einem falschen Referenzsystem ausgegangen sei. Im Jahressteuergesetz 2018 wurde daher nun ein Passus aufgenommen, der die rückwirkende Anwendung der Sanierungsklausel für Anteilübertragungen vorsieht, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt sind. Unabhängig vom Jahressteuergesetz gewinnt das The- ma Tax Compliance Management System (TCMS) / Steuer-IKS weiterhin an großer Bedeutung. Die Fi- nanzverwaltung wertet die Einführung TCMS seit Än- derung des Anwendungserlasses zu Paragraf 153 der Abgabenordnung (AO) im Jahr 2016 bei der Korrektur beziehungsweise Entdeckung einer fehlerhaften Steu- ererklärung/Steueranmeldung als Indiz gegen das Vor- liegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Nicht zuletzt im Hinblick auf Betriebsprüfungen ist aus Beweisgrün- den die Dokumentation eines TCMS zu empfehlen. Hierzu hat im Juli 2018 die Bundessteuerberaterkam- mer Hinweise für ein Steuer-IKS herausgegeben. Aus dem Fehlen eines dokumentierten Steuer-IKS kann zwar nicht auf das Vorliegen eines Vorsatzes oder auf Leichtfertigkeit geschlossen werden, jedoch werden bei vorhandener Dokumentation steuerstraf- und ord- nungswidrigkeitsrechtliche Risiken reduziert und auf diese Weise zum Beispiel in- und externer Aufwand für Korrekturen beziehungsweise Steu- ernachzahlungen mit Zinszahlungen vermieden. Das „Gesetz zur Modernisierung des Besteue- rungsverfahrens“ wurde bereits 2016 beschlos- sen und entfaltet bezüglich der Verlängerung der Abgabefrist im Kalenderjahr 2019 erstmals Wirkung. Darin wurde die Abgabefrist grundsätzlich von fünf auf sieben Monate, für steuerberatene Steuerpflichtige von 12 auf 14 Monate verlängert. So gilt zum Beispiel für die Einkommensteuererklärung 2018 Folgendes: Die Abgabefrist endet nun grundsätzlich am 31. Juli 2019, für den Fall steuerberatener Steuerpflichtiger erst am 2. März 2020. Ein Ausblick in das Jahr 2019 zeigt, dass die Abschaf- fung der Abgeltungsteuer auf Zinseinkünfte nicht unmittelbar bevorsteht. Dies war zwar im Koalitions- vertrag so vereinbart, setzt jedoch auch die Etablierung des automatischen internationalen Informationsaus- tausches über Finanzkonten voraus. Zum 30. Sep- tember 2018 hat sich die Anzahl der beim Austausch teilnehmenden Staaten nochmals erhöht. Aber allein die Erhöhung der teilnehmenden Staaten lässt die Da- seinsberechtigung der Abgeltungsteuer offensichtlich nicht entfallen. Durch das „Familienentlastungsgesetz“ vom 8. Novem- ber 2018 wurde die Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags/Kindergeldes beschlos- sen. Der Grundfreibetrag soll 2019 auf 9.168 Euro (2018: 9.000 Euro) steigen. Der Kinderfreibetrag wird von 7.428 Euro in 2018 auf 7.620 Euro erhöht. Das Kin- dergeld bleibt bis zum 30. Juni 2019 unverändert. Zum 1. Juli 2019 erfolgt eine Erhöhung der Monatsbeiträge von jeweils 10 Euro für jedes Kind. Zum Ausgleich der sogenannten kalten Progression wird der Einkommen- steuertarif angepasst. Darüber hinaus änderten sich die Beitragsbemes- sungsgrenzen für die Sozialversicherung zum 1. Ja- nuar 2019. Per Verordnung hat das Bundeskabinett diese Beträge angehoben, oberhalb derer keine Sozi- alversicherungsbeiträge mehr erhoben werden. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Grund- und Kinderfreibetrag sowie Kindergeld wurden erhöht Bild: Fotolia BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und allgemeine Pflegeversicherung Gültigkeit alte Länder und Berlin-West neue Länder und Berlin-Ost alte und neue Länder Euro Euro Euro 2017 76.200,00 68.400,00 52.200,00 2018 78.000,00 69.600,00 53.100,00 2019 80.400,00 73.800,00 54.450,00

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