Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

1 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 59 Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen als Dienst- fahrzeug ist seit 1. Januar halbiert: Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezem- ber 2021 angeschafft oder geleast werden, verringert sich die Bemessungsgrundlage von 1 auf 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises. Zusätzlich wird um- weltfreundliches Engagement der Nutzer von Fahr- rädern anerkannt. Bei Überlassung eines Fahrrades oder Elektrofahrrades durch den Arbeitgeber, auch für die private Nutzung des Arbeitnehmers, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale hat in der privaten Einkommen- steuererklärung nicht zu erfolgen. Die Befreiungen gelten für Fahrräder und für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuord- nen sind (zum Beispiel Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Auch Monats- oder Jahresfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, die der Arbeitgeber vom Verkehrsun- ternehmen erwirbt und dem Arbeitnehmer unentgelt- lich oder verbilligt überlässt (sogenanntes Job-Ticket ), sind seit 1. Januar steuerbefreit. Die Fahrkarten müs- sen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und können vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden. Die steuerfreien Leistungen mindern in diesem Fall den Abzug der Entfernungs- pauschale. In Paragraf 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die steuerbegünstigte Übertragung stiller Reser- ven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter geregelt. Paragraf 6b Absatz 2a EStG enthält zur Er- leichterung von Reinvestitionen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum eine Regelung, nach der die auf den begünstigten Veräu- ßerungsgewinn entfallende und festgesetzte Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten entrich- tet werden kann. Diese Vorschrift wird nun um eine Verzinsungsregelung ergänzt für Gewinne im Sinne dieser Vorschrift, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. Bleibt die Reinvestition ganz oder teilweise aus, entfällt der Grund für die zinslose Gewährung der Ratenzahlung und Stundungszinsen werden nach den allgemeinen Regelungen erhoben. Das Verbot des Sonderausgabenabzugs von be- stimmten Vorsorgeaufwendungen ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unionrechts- widrig (EuGH-Urteil vom 22. Juni 2017) und führt nun zu gesetzlichen Anpassungen: Mit Verkündigung des Gesetzes am 23. November 2018 können Vorsor- geaufwendungen auch abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen und diese Ein- nahmen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind. Der Abzug im Inland als Vorsor- geaufwendungen erfolgt, soweit die Aufwendungen im Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht betreffen im Wesentlichen die steuerliche Behandlung von Gutscheinen und Umsetzungen der „e-commer- ce-Richtlinie“. Die sogenannte „ Gutschein -Richtlinie“ ergänzt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie und wird durch das Jahressteuergesetz in nationales Recht umgesetzt. Für die Zukunft wird nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden. Vielmehr enthält das Gesetz Definitionen zu Ein- und Mehr- zweckgutscheinen. Bei einem Einzweckgutschein lie- gen bereits bei Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behand- lung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Als Rechtsfolge erfolgt die Besteuerung bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe beziehungsweise der Übertragung des Gutscheins. Liegen diese Vor- aussetzungen nicht vor, wird von einem Mehrzweck- gutschein gesprochen. Die Besteuerung erfolgt erst, wenn die tatsächliche Lieferung/Leistung erbracht wird. Jede vorangegangene Übertragung eines Mehr- zweckgutscheins unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Die Regelung ist erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, hierzu ein Schreiben zu veröffentlichen. Durch die sogenannte „e-commerce-Richtlinie“ wer- den die Mitgliedstaaten der EU unter anderem dazu verpflichtet, Erleichterungen für Kleinstunternehmen einzuführen. Die Erleichterung sieht vor, dass das Bestimmungslandprinzip nach Paragraf 3a Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zum Beispiel für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen nicht angewendet werden muss, wenn der leistende Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Entgelte aus den Leistungen den Betrag von 10.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine weitere Umsetzung der Richtlinie ergibt sich durch die Einführung des Paragrafen 22f UStG. Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden verpflichtet, An- gaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen . Außerdem wird die Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz geregelt. Gemäß Paragraf 25e UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers. Im Körperschaftsteuergesetz wird durch das Jahres- steuergesetz 2018 die bisher geltende quotale Verlust- untergangsnorm des Paragrafen 8c Absatz 1 Satz 1 KStG rückwirkend ersatzlos gestrichen. Hintergrund für die Streichung ist der Beschluss des Bundesver- fassungsgerichts vom 29. März 2017, wonach die Regelung für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz er- klärt wurde. Die ersatzlose Aufhebung ist für Paragraf 10a Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) Erleichterungen beim E-Com- merce für kleine Unternehmen

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