Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg
Wirtschaft im Südwesten 1 | 2019 56 PRAXISWISSEN RECHT ihren Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Der Kin- derlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozent ist von den Arbeitnehmern allein zu tragen – eine Beteiligung durch den Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. Arbeitslosenversicherung: Der Beitrag zur Arbeitslo- senversicherung ist zum 1. Januar von 3 Prozent auf 2,5 Prozent gesunken. Die Senkung ist allerdings bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Beitragssatz dauerhaft 2,6 Prozent. Beschäftigte und Arbeitgeber tragen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte und werden damit gleichermaßen entlastet. Dieselfahrverbote: Seit Jahresbeginn gilt im gesamten Stadtgebiet von Stuttgart ein Fahrverbot für Diesel- fahrzeuge mit Euro 4-Abgasnorm oder schlechter. An- wohner und Handwerksbetriebe dürfen aufgrund einer Übergangsfrist noch bis zum 1. April 2019 ins Stadt- gebiet fahren. Nicht vom Verbot erfasst sind Taxis, Reisebusse, Oldtimer mit entsprechendem Kennzei- chen sowie Einsatz- und Hilfsfahrzeuge. Doch nicht nur Autofahrer in Stuttgart müssen sich auf Fahrverbote einstellen. Ab dem 1. Februar 2019 gilt etwa auch in Frankfurt am Main ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Euro 4-Abgasnorm oder schlechter. Ab dem 1. September dieses Jahres soll das Fahrverbot in der Main-Metropole dann auch auf Dieselfahrzeuge mit Euro 5-Abgasnorm ausgeweitet werden. Steuervorteile für privat genutzte Elektrodienst- wagen: Wer einen Elektro- oder besonders emissi- onsarmen Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, muss künftig monatlich nicht mehr ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteu- ern, sondern nur noch 0,5 Prozent. Gleiches gilt für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge ein- zuordnen sind (Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde). Die Regelung gilt für alle Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 gekauft oder geleast werden. Kein Geoblocking beim Onlineshopping: Bereits seit dem 3. Dezember 2018 müssen Händler aus der EU unabhängig davon, von wo die Internetsei- te aufgerufen wurde, überall in der EU zu gleichen Konditionen Zugang zu Waren und Dienstleistungen gewähren. Das sogenannte Geoblocking wird abgeschafft. Bisher konnten Händler für Kunden aus anderen Mitglied- staaten den Zugang zu einer Internetseite blockieren oder sie auf eine andere Seite mit schlechteren Kon- ditionen umleiten. Brexit: Der 29. März und damit der Stichtag für den Brexit rückt in großen Schritten näher. Ende November haben Regierungschefs der EU und des Vereinigten Königreiches (UK) den Entwurf eines Austrittsver- trags unterzeichnet. Die Zustimmung des britischen und des Europäischen Parlaments standen bei Re- daktionsschluss noch aus. Für den Fall, dass sie den Austrittsvertrag angenommen haben, bleibt bis zum 31. Dezember 2020 faktisch erst einmal alles beim Alten. In der Übergangsphase möchten EU und UK ein Handelsabkommen aushandeln. Bis dahin bildet das Vereinigte Königreich mit der EU einen einheitlichen Zollverbund, bestehend aus dem UK-Zollgebiet und der EU-Zollunion. Da dieser Zollverbund Zugang zum euro- päischen Binnenmarkt gewährt, gelten zahlreiche EU- Vorschriften auf der Insel fort – ohne Mitspracherecht bei der Gesetzgebung der EU. Die Grenze zwischen Irland und Nordirland kann so vorerst offenbleiben. Ohne ein Abkommen droht ein ungeregelter Brexit mit weitreichenden Folgen für die Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung. Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen: Bislang werden Unternehmen und ihre Geschäftsleiter bei Gesetzesverstößen von Mitarbeitern in der Regel nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sankti- oniert. Die große Koalition arbeitet derzeit – befeuert durch den „Diesel-Skandal“ – an einer umfassenden Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen. Nach dem Koalitionsvertrag soll dabei auf der einen Seite die geltende Bußgeldobergrenze von maximal zehn Millionen Euro aufgehoben und sich die Höhe der Geldsanktion künftig an der jeweiligen Wirtschafts- kraft des Unternehmens orientieren. Geplant ist eine Höchstgrenze von 10 Prozent des (Konzern-)Umsatzes und damit im Einzelfall eine drastische Verschärfung der Sanktionen. Auf der anderen Seite sollen jedoch nachweislich effektive Compliancemaßnahmen der Unternehmen zur Verhinderung von Gesetzesverlet- zungen explizit bei der Verfolgung und Ahndung be- rücksichtigt werden und zu einer Milderung oder dem Absehen der Bestrafung führen. Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Steuervorteile für privat ge- nutzte Elektro- Dienstwagen Bild: Mitarart - Fotolia
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