Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg
1 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 55 tend. Aber auch im Unterschwellenbereich tut sich etwas – und zwar dort, wo die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Anwendung findet, die allerdings noch nicht in allen Bundesländern eingeführt ist: Seit 1. Januar müs- sen Auftraggeber von Liefer- und Dienstleistungen bei nationalen Ausschreibungen das Einreichen von Teil- nahmeanträgen und Angeboten mittels elektronischer Mittel akzeptieren – auch wenn sie die Übermittlung auf anderem Weg vorgegeben haben. Ab 2020 dürfen Angebote und Teilnahmeanträge nur noch auf elektroni- schem Weg eingereicht werden. Zudem muss die gesam- te Kommunikation dann auf elektronischem Weg erfol- gen. Ausnahmen bestehen dann nur noch für bestimmte Vergabeverfahren und bei geringen Auftragswerten von unter 25.000 Euro netto. Verpackungsgesetz: Seit 1. Januar gilt das neue Ver- packungsgesetz, das die bisherige Verpackungsverord- nung ablöst. Ziel ist es, die Recyclingquoten zu erhöhen und das Abfallaufkommen insgesamt zu verringern. Das Verpackungsgesetz gilt für alle Unternehmen, die mit Ware gefüllte Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Ab- fall enden, erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen. Betroffene Unternehmen müssen sich an einem sogenannten dualen System (Rücknah- mesysteme für gebrauchte Verpackungen) wie etwa dem „Grünen Punkt“ beteiligen beziehungsweise li- zensieren lassen. Neu eingeführt wird zudem die so- genannte Zentrale Stelle Verpackungsregister, die die Transparenz in der Lizenzierung stärken und die Voll- zugsbehörden beim Überwachen, ob die Vorschriften eingehalten werden, unterstützen soll. Inverkehrbringer von Verpackungen sind nun verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle zu registrieren, bevor sie zum ersten Mal eine verpackte Ware verschicken. Ohne das Re- gistrieren und Beteiligen an einem dualen System ist ein Inverkehrbringen von Verpackungen unzulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Krankenversicherung: Den Beitragssatz zur gesetzli- chen Krankenversicherung in Höhe von 14,6 Prozent tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils hälftig. Den Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,0 Prozent, den jede Krankenkasse entsprechend ihres Finanz- bedarfs erhebt, finanzieren die Arbeitnehmer bisher alleine. Seit dem 1. Januar tragen Arbeitgeber und Ar- beitnehmer auch die Zusatzbeiträge zu gleichen Teilen. Arbeitgeber werden damit zusätzlich um durchschnitt- lich 0,5 Prozentpunkte belastet. Änderungen ergeben sich auch bei der Erhebung der Zusatzbeiträge durch die Krankenkassen. Sie dürfen den Zusatzbeitrag nicht mehr anheben, wenn sie über Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe verfügen. Außerdem werden Kleinselbstständige seit dem 1. Januar entlastet. Der monatliche Mindestbeitrag zur gesetzlichen Kranken- versicherung für Selbstständige sinkt auf 171 Euro. Pflegeversicherung: Zum Jahresbeginn sind die Bei- träge zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozent gestie- gen. Damit liegt der Beitrag zur Pflegeversicherung bei 3,05 Prozent, für kinderlose Versicherte sind es 3,3 Prozent. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird von den versicherungspflichtigen Beschäftigten und Onlineshopping Arbeitgeber müssen sich an Zusatzbeiträ- gen zur Krankenver- sicherung beteiligen Bilder: PhotoSG, Jamrooferpix, Pathfinder, astrosystem - Fotolia
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