Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

Wirtschaft im Südwesten 1 | 2019 54 PRAXISWISSEN RECHT A uf Unternehmen und Unternehmer kommen 2019 wieder einige rechtliche Neuerungen zu. Hier ge- ben wir einen Überblick. Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2017. Auf Empfehlung der Mindestlohn- Kommission wird der gesetzliche Mindestlohn nun in zwei Schritten angehoben. Der Mindestlohn ist zum 1. Januar 2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Zum 1. Januar 2020 soll der Min- destlohn dann auf 9,35 Euro steigen. Unternehmen müssen sich dieses Jahr auch auf verstärkte Kontrollen des Zolls zur Einhaltung des Mindestlohns einstellen. Die Bundesregierung will den Zoll mit deutlich mehr Personal ausstatten. Brückenteilzeitgesetz: Wer Teilzeit arbeiten möch- te, kann dies per Rechtsanspruch einfordern. Bislang handelte es sich dabei aber um eine Einbahnstraße – ein Anspruch auf die Rückkehr in die Vollzeit be- stand nicht. Dies ändert sich zum Jahreswechsel. Seit 1. Januar haben Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, einen Anspruch auf die sogenannte befristete Teilzeit. Damit besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit nur für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und dann wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Die befristete Teilzeit darf maximal fünf Jahre betragen. Ausnahmen vom Anspruch auf die Rückkehr in Vollzeit gibt es jedoch für kleine Betriebe und Mittelständler: Das neue Brückenteilzeitgesetz gilt nur für Betriebe mit mindestens 45 Mitarbeitern; Betriebe mit 46 bis 200 Mitarbeitern müssen den Anspruch auf die befristete Teilzeit nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren. Änderungen bei sogenannten Midijobs: Im Zuge der Rentenreform wird die Gleitzone für die Sozialversiche- rungsbeiträge von sogenannten Midijobbern ab dem 1. Juli 2019 zum „Übergangsbereich“. Wer zwischen 450,01 und 1.300 Euro verdient, muss weiterhin nur reduzierte Beiträge bezahlen, erwirbt aber dennoch die vollen Rentenansprüche. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert und ist in Höhe des halben Beitragssatzes zu zahlen. Für Arbeitgeber ändert sich nur, dass sie künftig das erzielte und das beitragspflichtige Entgelt an die Rentenversicherung melden müssen. Drittes Geschlecht: Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts gibt es seit 1. Januar für intersexuelle Personen ein drittes Geschlecht im Per- sonenstandsregister. Neben „männlich“ und „weiblich“ kann dort nun auch „divers“ eingetragen werden. Für Unternehmen ist dies insbesondere für Stellenaus- schreibungen relevant und zu berücksichtigen. Eine Stellenanzeige ist nur dann geschlechtsneutral aus- geschrieben, wenn sie den Zusatz (m/w/i/t) oder (m/w/d) enthält. Bei Verstößen droht nach dem Allge- meinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Geldbuße wegen Diskriminierung. Umstellung auf elektronisches Vergabeverfahren: Für EU-weite Vergabeverfahren ist die sogenannte E- Vergabe bereits seit dem 18. Oktober 2018 im Ober- schwellenbereich (Bauaufträge ab 5.548.000 Euro; Liefer- und Dienstleistungen ab 221.000 Euro) verpflich- Rechtliche Neuerungen 2019 Von E-Vergabe bis Höherer Mindestlohn und verstärkte Kontrollen

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