Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg
1 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 53 PRAXISWISSEN RECHT www.resin.de, info@resin.de Binzen, Freiburg, Waldshut-Tiengen Z Digitales Archivierungssystem auf Ihrem eigenen Server oder als Cloudlösung Z Revisionssicher nach GoBD Z Inklusive E-Mail Archivierung Z Inklusive Installation vor Ort Digitale Archivierung Für alle Unternehmensgrößen Z Inklusive Verfahrensdokumentation Z Individuell anpassbar Z Browserbasiert IMMOBILIEN ANZEIGE Notarielles Nachlassverzeichnis Der Erbe muss beim Erstellen mitwirken E in Pflichtteilsberechtigter muss für die Berech- nung seines Pflichtteilanspruchs wissen, woraus der Nachlass besteht und welchen Wert er hat. Da er selbst keinen Zugriff auf den Nachlass hat, kann er vom Erben die nötigen Auskünfte nebst der Errichtung ei- nes Nachlassverzeichnisses mit den entsprechenden Wertangaben verlangen. Er kann aber auch vom Erben die Erstellung eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses fordern. Ein notarielles Nach- lassverzeichnis kann vom Pflichtteilsberechtigten auch dann verlangt werden, wenn der Erbe bereits ein priva- tes Verzeichnis erstellt hat. Die beim Notar anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Zu den Pflichten des Notars und der Frage, in welchem Umfang ein Erbe zum Erstellen eines notariellen Nach- lassverzeichnisses beitragen muss, nahm der Bundesge- richtshof unlängst Stellung. Das Gericht betont, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als ein Privatverzeichnis des Erben bieten soll. Deshalb muss der Notar den Bestand des Nachlasses eigenständig er- mitteln. Hierfür hat er zunächst den Erben grundsätzlich persönlich zu befragen und ihn dabei auf seine Pflicht zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hinzuweisen. Er darf sich jedoch nicht hierauf beschrän- ken. Vielmehr muss er die Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter für erforderlich halten würde. Zuletzt muss er bestätigen, dass das Verzeichnis von ihm aufgenommen wurde und dadurch zum Ausdruck bringen, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Der Erbe muss in dem Umfang beim Erstellen des no- tariellen Nachlassverzeichnisses mitwirken, der nötig ist. Ist er beim Notar bereits erschienen und hat dabei Angaben zum Nachlass gemacht, so muss er bei weite- rem Aufklärungsbedarf nicht zu einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestimmten Ter- min, bei dem auch der Pflichtteilsberechtigte anwesend ist, erneut anwesend sein. Besteht dagegen weiterer Aufklärungsbedarf über Umstände, die der Notar nicht eigenständig ermitteln kann, kann dies dennoch erfor- derlich sein. Dem Pflichtteilsberechtigten muss aber bewusst sein, dass diese Rechtsprechung bei den Notaren auf we- nig Gegenliebe trifft. Letztlich hängt die gewünschte größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses auch sehr von einer Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten selbst ab, nämlich davon, welche Informationen er dem Notar zu geben in der Lage ist. Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle Der Erbe muss dem Notar wenn nötig helfen, damit die- ser ein Nachlassverzeichnis erstellen kann. Bild: Pattanaphong Khuankaew
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5