Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'18 - Südlicher Oberrhein
Praxiswissen STEUERN www.resin.de, info@resin.de Binzen, Freiburg, Waldshut-Tiengen Z Digitales Archivierungssystem auf Ihrem eigenen Server oder als Cloudlösung Z Revisionssicher nach GoBD Z Inklusive E-Mail Archivierung Z Inklusive Installation vor Ort Digitale Archivierung Für alle Unternehmensgrößen Z Inklusive Verfahrensdokumentation Z Individuell anpassbar Z Browserbasiert ANZEIGE Ergebnisabführungsvertrag Steuerliche Nachteile möglich E in Ergebnisabführungsvertrag (EAV) kann steuer- liche Vorteile bringen, wenn er steuerlich als so- genannte Organschaft anerkannt wird. Dann wird das steuerliche Ergebnis des einen Vertragspartners (meist Tochtergesellschaft) dem anderen Vertragspartner (meist Muttergesellschaft) zugerechnet. So können zum Beispiel Verluste einer Tochter-GmbH mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Tochtergesellschaft sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen und letztere im Gegenzug nach Paragraf 302 des Ak- tiengesetzes (AktG) alle etwaigen Verluste ausgleicht. Dabei sind einige Spielregeln zu beachten. So muss der EAV notariell beurkundet und ins Handelsregis- ter eingetragen werden sowie mindestens fünf Jahre Laufzeit haben. Falls es Minderheitsaktionäre gibt, ist diesen ein angemessener Ausgleich, zum Beispiel in Form einer regelmäßigen Barzahlung, zu gewähren. Das ist gesellschaftsrechtlich ein streitanfälliges Thema, weil die Minderheitsgesellschafter von der künftigen Gewinnentwicklung abgeschnitten werden. Einem vermeintlichen Königsweg zwischen Steuer- sparen und Streitvermeidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Absage erteilt (Urteil vom 10.05.2017 – I R 93/15). Die Gesellschaften hatten die Idee gehabt, die Ausgleichszahlung für die Minderheitsgesell- schafter nicht betragsmäßig zu fixieren, sondern vom Jahresüberschuss der Tochtergesellschaft abhängig zu machen. So wollte man erreichen, dass etwaige Verluste der Tochtergesellschaft von der Mehrheits- gesellschafterin geltend gemacht werden konnten, ohne dass die Minderheitsgesellschafterin von der künftigen Gewinnentwicklung abgeschnitten wurde. Indem die Minderheitsgesellschafterin den Gewinn der Tochtergesellschaft in der Höhe erhielt, in dem sie ihn auch ohne den EAV erhalten hätte, wurde nach Ansicht des BFH aber nicht der ganze Gewinn an die Muttergesellschaft abgeführt. Die Voraussetzungen der Organschaft lagen damit nicht vor. Überdies beanstandete der BFH auch eine Formulie- rung des EAV, die einfach zu beheben gewesen wäre: Anders als dem heutigen Standard entsprechend, ver- wies der EAV nicht auf Paragraf 302 AktG „in seiner jeweiligen Fassung“. Über diesen Formulierungsfehler wurde schon wiederholt berichtet, es finden sich aber immer noch EAVs ohne diesen dynamischen Verweis. Albert Schröder, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz Neues zur Doppelbesteuerung D as Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Ar- beitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) veröffentlicht. Dieses enthält unter anderem Klarstellungen im Bereich der Ansässigkeit. So ist eine natürliche Person gemäß des OECD-Musterabkom- mens in einem Staat ansässig, wenn sie dort aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes steu- erpflichtig ist. Darüber hinaus muss die unbeschränkte Steuerpflicht nach nationalem Steuerrecht im Tätig- keitsstaat gegeben sein. Dies gilt auch für DBA, in denen dies nicht explizit geregelt ist. Laut BMF führt eine beschränkte Steuerpflicht nach nationalem Recht zum Beispiel aufgrund von Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen nicht zu einer Ansässigkeit nach DBA. Des Weiteren eröffnet das BMF-Schreiben die Möglich- keit, bei einer temporären Doppelbesteuerung für die voraussichtlich abzuführende ausländische Steuer einen Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren in Deutschland zu bilden. Eine temporäre Doppelbe- steuerung entsteht zum Beispiel bei einer zweifachen Besteuerung von bestimmten Lohneinkünften wäh- rend des Jahres. Wird ein Arbeitnehmer, der einer Betriebsstätte zuzuordnen ist, im Stammhaus seines Arbeitgebers tätig, steht dem Tätigkeitsstaat wegen der dortigen Ansässigkeit des Arbeitgebers grund- sätzlich das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zu. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist. Claudio Philipp Schmitt, Bansbach GmbH Bei temporärer Besteuerung kann Freibetrag gebildet werden Bild: Erwin Wodicka
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