Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November '18- Schwarzwald-Baar-Heuberg

11 | 2018 Wirtschaft im Südwesten 55 Urteil zu Notarkosten Rabatt kann als Bestechung gelten N otarkosten hängen vom Wert der beurkundeten angelegenheit ab und erscheinen – etwa wenn es um hochpreisige immobilien oder Unternehmens- beteiligungen geht – manchmal ziemlich hoch. Die notarkosten sind allerdings gesetzlich geregelt und nicht „verhandelbar“: notare sind nach Paragraf 1 der Bundesnotarordnung (BnotO) amtsträger und verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zu erheben. Dadurch soll ein Verdrängungswettbewerb durch Preisunterschreitungen zwischen den notaren verhindert werden. Gleichwohl steigt auch bei notaren der Wettbewerbsdruck und damit das Bedürfnis, sich von der Konkurrenz abzuheben. Dies kann jedoch – anders als bei anderen Berufen – nicht über den Preis erfolgen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.03.2018 – 5 Str 566/17) noch einmal sehr deut- lich gemacht: in dem entschiedenen Fall bot ein im- mobilienmakler dem notar an, ihn auch künftig mit Beurkundungsaufträgen zu versorgen, wenn er ihm im Gegenzug bei den Gebühren entgegenkomme. Das war keine gute idee. Verzichtet ein notar auf einen Teil seiner Gebühren, etwa weil er sich künftige Beurkun- dungsaufträge sichern möchte, kann dies nämlich als Bestechlichkeit im amt nach Paragraf 332 des Straf- gesetzbuches bewertet werden. Beim erheben der ge- setzlich vorgeschriebenen Gebühren nach Paragraf 17, absatz 1, Satz 1 BnotO handelt es sich um eine Diensthandlung im Sinne der Korruptionsstrafta- ten. Der Vorteil ist in der erteilung eines weiteren Beurkundungsauftrags zu sehen. Hierauf hat der notar keinen rechtsanspruch. Das Urteil des BGH wird nicht nur notare umtreiben. Denn angeklagt war in dem entschiedenen Fall auch der immobilienmakler, der dem no- tar die bevorzugte Beauftragung gegen geringere Gebühren in aus- sicht gestellt hatte. ihm wurde Bestechung vorgeworfen. Wie der Fall nun tatsächlich aus- geht, ist noch offen. Der BGH hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und entscheidung an das LG Flensburg zurückverwiesen. Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Urteil zu Immobilienverkauf und Vorerben Wenn der vermeintliche Vorteil zur Last wird H äufig setzen sich eheleute testamentarisch wech- selseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu nach- erben ein. Dies geschieht meist, um Familienvermö- gen zu erhalten, denn der Vorerbe ist hinsichtlich der Verfügung über nachlassgegenstände beschränkt. insbesondere darf er über nachlassgrundstücke nur mit Zustimmung der nacherben verfügen. Das kann aber durchaus unerwünschte Folgen haben. Sind die eheleute jeweils zur Hälfte eigentümer von immobili- en, was bei ihrer Familienwohnung häufig der Fall ist, dann erwirbt im erbfall der länger Lebende neben dem eigenen hälftigen eigentum die mit der Vor- und nach- erbschaft belastete andere eigentumshälfte. Damit kann er jedoch in der regel auch über seine eigene „freie“ eigentumshälfte nur noch mit Zustimmung der nacherben verfügen, denn diese ist für sich allein fak- tisch nicht veräußerbar, sondern nur zusammen mit der anderen, mit der Vor- und nacherbschaft belasteten Hälfte. Bei fehlender Zustimmung der nacherben ließ die rechtsprechung bisher nur zu, dass der länger le- bende ehegatte die Teilungsversteigerung beantragen kann, was jedoch erfahrungsgemäß mit einem erheb- lichen Wertverlust einhergeht. Das Oberlandesgericht Köln hat am 18. September 2018 entschieden, dass der länger lebende ehegatte im Hinblick auf seinen „freien“ eigentumsanteil von den nacherben die Zustimmung zum freihändigen Verkauf der gesamten immobilie verlangen kann. Be- gründet wurde dies damit, dass ein Verkauf der gesam- ten immobilie eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß Paragraf 2120 des Bürgerlichen Gesetzbuches sei: Denn ein freihändiger Verkauf sei in der regel wirtschaftlich günstiger als eine mit bis- weilen erheblichen Kosten verbundene zwangsweise Versteigerung. Die nacherben müssten sich damit zufriedengeben, dass der immobilienteil, der der Vor- und nacherbschaft unterliegt, in Geld umgewandelt wird und sich die nacherbenanwartschaft nur noch an diesem Geldvermögen fortsetzt. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Vorerbe auf den Verkaufs- erlös angewiesen sei, denn das sei auch bei einer Teilungsversteigerung nicht erforderlich. allerdings dürfe der Kaufpreis den Marktwert, der gegebenenfalls von einem Sachverständigen festzustellen sei, nicht unterschreiten. Ob sich allerdings diese rechtsansicht durchsetzt, ist derzeit offen, so dass in vergleichbaren Fällen den ehe- leuten zu empfehlen ist, sich testamentarisch wechsel- seitig von der gesetzlichen Beschränkung des Vorerben zur Verfügung über die jeweils betroffenen immobilien zu befreien. Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle Ein Verkauf ist meist günstiger als eine Versteigerung notare dürfen keine rabatte gewähren. Bild: Talaj - stock.adobe

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5