Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'18 - Südlicher Oberrhein

10 | 2018 Wirtschaft im Südwesten V - einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin we- gen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines Prüfers/einer Prü- ferin sowie die Entscheidung darüber - eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung - die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung - die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungssauschusses § 14 Nichtbestehen der Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung der IHK, die im Falle einer Prüfung für - den Güterkraftverkehr nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht oder - den Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster der Anlage 5 der PBZugV entspricht. (2) Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen: DIN A4, Zellulo- sepapier mindestens 100 g/m² versetzt mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes „D“, Seriennummer und Aus- gabenummer. § 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise (1) Gemäß § 7 Abs. 1 der GBZugV und § 6 Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß § 15 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist: Güterverkehr: - Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Güterkraftverkehr - Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (seit 01.08.2005 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung) - Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin - Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrich- tung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim - Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Ver- kehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn - Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logis- tik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik,Vertiefungsrich- tung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn Personenverkehr: - Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr - Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin - Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen - Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn - Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik,Vertiefungsrich- tung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn (2) Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere Abschlussprüfungen mög- lich, sofern das zuständige Bundesministerium diese im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat. (3) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrs- gesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I, S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte Fachkundebescheinigung nach § 15 umgeschrieben werden. § 17 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt amTag nach ihrerVeröffentlichung in der IHK Zeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe Oktober 2018, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonen- und des Güterkraftverkehrs vom 21.07.2015, veröffentlicht in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe September 2015, außer Kraft. Freiburg, den 18.07.2018 Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Dr. Steffen Auer Andreas Kempff Gemäß § 5 Abs.11 der Satzung der IHK Südlicher Oberrhein betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr vom 18. Juli 2018 erlässt die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein folgende Verwaltungsvorschrift: Die Gemeinsamen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr mit Stand 13. März 2018 treten mit Veröffentlichung in der Kammerzeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe Oktober 2018, als Verwaltungsvorschrift in Kraft und finden ab die- sem Zeitpunkt auf die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr Anwendung. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2008, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirt- schaft im Südwesten“, Heft Oktober 2008, Seite 36, außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Freiburg, den 5. September 2018 Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Dr. Steffen Auer Andreas Kempff Gemeinsame Richtlinien betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr

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