Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'18 - Südlicher Oberrhein

Wirtschaft im Südwesten 10 | 2018 IV REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein - die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung - die in §§ 10 und 11 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung bekannt. (4) Die Zahlung der fälligen Prüfungsgebühr muss spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung auf einem Konto der IHK eingegangen sein. § 6 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. (2) Die Prüfungssprache ist deutsch. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK. (4) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin- nen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteil- nehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen. (5) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben. (6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/ Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prü- ferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ableh- nungsantrag entscheidet die IHK. (7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/ die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer un- parteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. (8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlos- sen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächsten Termin ein- geladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann. (9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung aufgrund falscher Angaben, wird sie von der IHK widerrufen. (10) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktzahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punktzahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 12 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben. (11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein. (12) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden die gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. (13) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GBZugV bzw. PBZugV oder vonTeilen dieser Fragebögen ist ausschließlich der IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten. (14) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 7 genannten Sachgebiete. (15) Die Fragen mit direkterAntwort undMultiple-Choice-Fragen im 1.Prüfungsteil (§ 8Abs.1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eineWertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder 5 Punkten. Die Fra- gen mit direkter Antwort im 2. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) können miteinander verbunden und mit einer höheren Punktzahl festgelegt werden. (16) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist - außer bei Multiple-Choice-Fragen - in halben und ganzen Punkten zulässig. (17) Die Gesamtpunktzahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf: - schriftliche Fragen 40 % - schriftliche Übungen/Fallstudien 35 % - mündliche Prüfung 25 % (18) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren. Das Prü- fungsergebnis ist 50 Jahre aufzubewahren. § 7 Sachgebiete der Prüfung (1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten, die in den schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil nachgewiesen werden müssen, ergeben sich für: - den Güterkraftverkehr aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der je- weiligen Fassung - den Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anlage 3 zur PBZugV in der jeweiligen Fassung (2) Die Sachgebiete werden gegliedert in: - Recht - Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens - Technische Normen und technischer Betrieb - Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz - Grenzüberschreitender Verkehr (3) Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil wie folgt gewichtet: - Recht 25 % - Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 35 % - Technische Normen und technischer Betrieb 15 % - Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz 15 % - Grenzüberschreitender Verkehr 10 % § 8 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus: - schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Ant- wort umfassen und - schriftlichen Übungen/Fallstudien (2.Teil), die verbundene Fragen mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen (2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für: - den Güterkraftverkehr zwei Stunden je Prüfungsteil - den Taxen- und Mietwagenverkehr eine Stunde je Prüfungsteil (3) Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt: - beim Güterkraftverkehr für den 1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil 105 Punkte und -beimTaxen-undMietwagenverkehrfürden1.Teil60Punkteundfürden2.Teil52,5Punkte (4) Die schriftliche Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen. Die IHK bestimmt das Verfahren. § 9 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilneh- merin nicht überschreiten. (2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt: - beim Güterkraftverkehr 75 Punkte und - beim Taxen- und Mietwagenverkehr 37,5 Punkte (4) Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fließt in die Gesamtbewer- tung der Prüfung nach § 12 ein. § 10 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin imVerlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich unter Mitte- lung der Rücktrittsgründe zu erklären. (3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen Grund zu- rück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht ein Prüfungs- teilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder diese nach Beginn der Prüfung abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich, spätestens 3 Tage nach dem Prü- fungstermin, durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit ein- zufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. § 11 Ausschluss von der Prüfung Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin eine Täuschungshandlung oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Verstoß gegen § 6 Absatz 13. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden. § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen Prüfungs- teilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausge- drückt werden. (2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zuge- lassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktzahl in beiden schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat. (3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erzielt wurden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin min- destens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprü- fung erzielte Punktanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktzahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für „bestan- den“ oder für „nicht bestanden“ erklärt. (6) Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden. § 13 Niederschrift Für jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin ist eine Niederschrift mit folgenden Angaben anzufertigen: - Name,Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Nationalität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin - Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs- teilnehmerin - die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwesenden Per- sonen - die Prüfungsart (§ 4), die Sachgebiete (§ 7) und die Prüfungsteile (§§ 8, 9) der Prüfung - Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin sowie die Erklä- rung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit - die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/ Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5