Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'18 - Südlicher Oberrhein

10 | 2018 Wirtschaft im Südwesten III (3) Die IHK schreibt die ADR-Schulungsbescheinigungen gemäß § 1 um. § 23 Geltungsdauer Für die Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung ist das Datum der Prüfung „Basis- kurs“ maßgebend. § 24 Verlängerung der Geltungsdauer (1) Die IHK verlängert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn der Inhaber/die Inhaberin die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 3 erfüllt. Hat der Inhaber/die Inhaberin innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungs- bescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Ausnahmegenehmigung) eine von der IHK anerkannte Auffrischungsschulung besucht sowie die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden, ist die ADR-Schulungsbescheini- gung abAblauf ihrer Geltungsdauer zu verlängern.Ansonsten ist das Datum der Prüfung „Auffrischungsschulung“ maßgebend. (2) Die ADR-Schulungsbescheinigung darf auch verlängert werden, wenn statt der Auffri- schungsschulung und der Auffrischungsprüfung eine von der IHK anerkannte Erstschu- lung besucht und die entsprechende Prüfung/entsprechenden Prüfungen bestanden wurde/n. § 16 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Hinsichtlich des Verlängerungsdatums gilt Abs. 1 entsprechend. VII. Schlussvorschriften § 25 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Veröffentlichung in der Kammerzeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe Oktober 2018, in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen vom 29.11.2012, veröffentlicht in der Kammerzeitschrift „Wirt- schaft im Südwesten“, Ausgabe Januar 2013, außer Kraft. Freiburg, den 18.07.2018 Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Dr. Steffen Auer Andreas Kempff Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat am 18.07.2018 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- mer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Ge- setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626), in der jeweiligen Fassung, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 8. August 1990 (BGBl. I, S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2808), in der jeweiligen Fassung und der §§ 4 bis 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I, S. 851), zuletzt geändert durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I, S. 1474), in der jeweiligen Fassung sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1214), in der jeweiligen Fassung und §§ 5 bis 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 3120), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 05. November 2013 (BGBl. I, S. 3920), in der jeweiligen Fassung folgende Prüfungsordnung beschlossen: INHALTSÜBERSICHT § 1 Sachliche Zuständigkeit § 2 Örtliche Zuständigkeit § 3 Prüfungsausschüsse § 4 Prüfungsarten § 5 Vorbereitung der Prüfung § 6 Grundsätze für alle Prüfungen § 7 Sachgebiete der Prüfung § 8 Schriftliche Prüfung § 9 Mündliche Prüfung §10 Rücktritt von der Prüfung §11 Ausschluss von der Prüfung §12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses §13 Niederschrift §14 Nichtbestehen der Prüfung §15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung §16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise §17 Inkrafttreten § 1 Sachliche Zuständigkeit Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für - die Bildung der Prüfungsausschüsse - die Durchführung von Prüfungen nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftver- kehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) - die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 15 - die Umschreibung gemäß § 16 § 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewer- berin seinen/ihren Wohnsitz hat. (2) Hat der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die IHK des Bezirkes zuständig, in dem der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerbe- rin arbeitet. Abweichend von Satz 1 ist für Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen für den Personenverkehr mit Pkw die nächstgelegene IHK zuständig. (3) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden. § 3 Prüfungsausschüsse (1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für a) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs. b) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs. (2) Die IHK beruft für einen Zeitraum von sechs Jahren in ausreichender Anzahl geeignete Prüfer/Prüferinnen als Vorsitzende und Beisitzer. Die IHK errichtet aus diesem Kreis zu den jeweiligen Prüfungsterminen einen Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unter- nehmen des Güterkraftverkehrs bzw. zur Führung von Unternehmen des Straßenperso- nenverkehrs. (3) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) b) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) beide in der jeweiligen Fassung, wobei die Prüfungsausschüsse aus einem Vorsitzenden/ einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer/einer Beisitzerin bestehen. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Baden-Württemberg in der je- weils gültigen Fassung. (5) Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Prüfungsausschüsse werden neben der Fahrt- kostenerstattung eine Entschädigung für Zeitversäumnisse und Aufwand gewährt. Dies kann in Form eines Pauschbetrages erfolgen. § 4 Prüfungsarten Die Prüfung findet statt als Prüfung für - den Güterkraftverkehr - den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr* - den Taxen- und Mietwagenverkehr. *Durch Beschlüsse der Vollversammlungen der IHK Südlicher Oberrhein vom 27. November 2013, genehmigt durch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 (Az. 82-4221.2-11/49), und der IHK Region Stutt- gart vom 11. Dezember 2013, genehmigt durch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 (Az. 82-4221.2-04/78), wurde die Durchführung der Prüfung für Bewerber aus dem Bezirk der IHK Südlicher Oberrhein auf die IHK Region Stuttgart übertragen. Insofern gelten für die Abnahme der Prüfung die von der IHK Region Stuttgart erlassenen Regelungen. § 5 Vorbereitung der Prüfung (1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Be- achtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. Die schriftliche Anmel- dung kann auch in elektronischer Form erfolgen. (3) Die IHK soll die Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen mindestens 12 Werktage vor dem jewei- ligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin - Ort und Zeitpunkt der Prüfung - die Art der Prüfung - die Prüfungsdauer - die zugelassenen Hilfsmittel Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr

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