Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'18 - Südlicher Oberrhein
Wirtschaft im Südwesten 10 | 2018 II REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein (4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmateri- al verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen Vorschriftenwerke sowie Fachbücher oder Skripte in Betracht. (5) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes technisches Schulungsma- terial (Kraftfahrzeug, Ladungssicherungsmittel, Mittel zur Durchführung der Feuerlösch- übung etc.) verfügt. § 10 Teilnehmerzahl Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer/Teilnehmerinnen zulässig. Die IHK kann entspre- chend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen. § 11 Rechtswirkungen der Anerkennung (1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durchzuführen. (2) Die Anerkennung wird auf 3 Jahre befristet. IV. Durchführung der Schulungen § 12 Pflichten des Veranstalters (1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/Teilnehmerinnen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat bei jeder von ihm durchgeführten Schulung die Vorgaben des § 2 zum Schulungssystem und die An- forderungen der §§ 5 bis 10 einzuhalten. (2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schu- lungsbereichen weiterbilden. (3) Der Veranstalter hat der IHK rechtzeitig vor Beginn der Schulung die Termine, den Unter- richtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln. (4) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Originale der Anwesenheitslisten sind der IHK aus- zuhändigen. `(5) Der Veranstalter hat der IHK die Teilnehmerdaten rechtzeitig zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass spätestens am Tag der Prüfung für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein Lichtbild in Passbildqualität gemäß Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. S. 162), in der jeweiligen Fassung, vorliegt. (6) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich sol- cher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten. § 13 Befugnisse der IHK (1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 4 bis 10 und Pflichten nach § 12 sicherzu- stellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung ver- bunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden. (2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung ent- sprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert. (3) Die IHK ist befugt, die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auch durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen. (4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge- setzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LvWVfG) in der Fassung vom 12.April 2005 (GBl. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 324) über die Rücknahme und den Widerruf von Verwal- tungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt. V. Prüfungen § 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung Die Tabelle enthält die Regelungen zu Prüfungsart, zur Prüfungsdauer, zur Anzahl der Prü- fungsfragen und zum Bestehen der Prüfung PRÜFUNGSART Prüfungsdauer in Minuten Anzahl der Prüfungs- fragen Mindestanzahl der richtig zu beantwortenden Fragen zum Bestehen der Prüfung Basiskurs 45 30 25 Aufbaukurs Tank 45 24 20 Aufbaukurs Klasse 1 30 15 11 Aufbaukurs Klasse 7 30 15 11 Auffrischungsschulung 30 15 11 § 15 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die Durch- führung der Prüfung erfolgt gemäß 8.2.2.7 ADR. (3) Die Prüfungssprache ist deutsch. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (5) Hilfsmittel sind nicht zugelassen. (6) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amt- lichen Lichtbildausweises festgestellt.Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen. (7) Vor Beginn der Prüfung werden die Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf der Prüfung belehrt. (8) Für die Prüfung werden die gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskam- mern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. Die Prüfungsfragen beziehen sich auf die in § 6 Abs. 1 genannten Lerninhalte. Es werden ausschließlich Multiple- Choice-Fragen gestellt. Jede Frage hat vier Antwortvorschläge, wovon nur eine Antwort- vorgabe richtig ist. (9) Nach Abschluss der Prüfung sind die Schulungs- und Prüfungsunterlagen sechs Jahre aufzubewahren. § 16 Zulassung zur Prüfung (1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin ohne Fehlzeiten an der entsprechenden von der IHK aner- kannten Schulung teilgenommen hat. (2) Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilneh- mer/die Teilnehmerin die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und die Prüfung für den Ba- siskurs bestanden hat bzw. eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt. (3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Auffrischungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt. § 17 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grund- sätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich unter Mitteilung der Rück- trittsgründe zu erklären. (3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilneh- merin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Be- ginn abbrechen musste, so hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin dies spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prü- fungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. § 18 Ausschluss von der Prüfung Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin eine Täuschungshandlung oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausge- schlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 19 Niederschrift Für jeden Prüfungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben: - Art der Prüfung - Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen - Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung - Name der aufsichtführenden Person - Feststellung der Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen - Name und Unterschrift des Prüfers/der Prüferin - Erklärung über die erfolgte Belehrung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf der Prüfung § 20 Bescheid bei Nichtbestehen Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Be- scheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 21 Wiederholungsprüfung Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer ange- messenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne noch- malige Schulung zu. Der schriftliche Antrag ist auch in elektronischer Form möglich. VI. ADR-Schulungsbescheinigung § 22 Erteilung und Erweiterung (1) Die IHK erteilt eine ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde. (2) Die IHK erweitert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzun- gen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde.
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