Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'18 - Südlicher Oberrhein

10 | 2018 Wirtschaft im Südwesten I ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat am 18.07.2018 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626), in der jeweiligen Fassung, in Verbindung mit § 14 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern in der Fassung der Bekannt- machung vom 30. März 2017 (BGBl. I, S. 711, 993), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I, S. 3859), in der jeweiligen Fassung folgende Satzung beschlossen: INHALTSÜBERSICHT I. Zuständigkeit § 1 Zuständigkeit II. Schulungssystem § 2 Schulungssystem § 3 Kurspläne III. Anerkennung der Schulungen § 4 Anerkennungsvoraussetzungen § 5 Lehrpläne § 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang § 7 Lehrkräfte § 8 Schulungsmethoden § 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial § 10 Teilnehmerzahl § 11 Rechtswirkungen der Anerkennung IV. Durchführung der Schulungen § 12 Pflichten des Veranstalters § 13 Befugnisse der IHK V. Prüfungen § 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung § 15 Grundsätze für alle Prüfungen § 16 Zulassung zur Prüfung § 17 Rücktritt von der Prüfung § 18 Ausschluss von der Prüfung § 19 Niederschrift § 20 Bescheid bei Nichtbestehen § 21 Wiederholungsprüfung VI. ADR-Schulungsbescheinigung § 22 Erteilung und Erweiterung § 23 Geltungsdauer § 24 Verlängerung der Geltungsdauer VII. Schlussvorschriften § 25 Inkrafttreten I. Zuständigkeit § 1 Zuständigkeit Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein - im folgenden IHK genannt - ist zu- ständig für - die Anerkennung und Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen - die Durchführung von Prüfungen für Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK anerkann- ten Schulungen - die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von ADR-Schulungsbescheinigungen für erfolgreiche Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK durchgeführten Prüfungen und - die Umschreibung der ADR-Schulungsbescheinigungen des Bundesministeriums der Vertei- digung und des Bundesministeriums des Innern II. Schulungssystem § 2 Schulungssystem (1) Erstschulungen können aus den folgenden Kursen bestehen: - Basiskurs - Aufbaukurs Tank - Aufbaukurs Klasse 1 - Aufbaukurs Klasse 7 (2) Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahr- zeugführer/Fahrzeugführerinnen. § 3 Kurspläne Zur Sicherstellung der Schulungsinhalte erlässt die IHK die DIHK-Kurspläne für die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/Gefahrgutfahrerinnen als Verwaltungsvorschrift. Die Kurspläne beinhalten mindestens die Kenntnisbereiche aus Unterabschnitt 8.2.2.3 ADR. Die IHK gibt den Erlass der Verwaltungsvorschrift in Ihrem Mitteilungsblatt bekannt. Sie stellt den Veranstaltern die Kurspläne als Grundlage für die Schulungen zur Verfügung. III. Anerkennung der Schulungen § 4 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorge- sehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 5 bis 10 dieser Satzung entsprechen. (2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die IHK ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. § 5 Lehrpläne Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die IHK prüft, ob diese den Anforderungen der DIHK-Kurspläne gemäß § 3 entsprechen. § 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang (1) Gegenstand der Schulungen sind die Lerninhalte der für die einzelnen Kurse gem. § 3 erlassenen DIHK-Kurspläne. (2) DerVeranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen mindestens folgende Zeit- ansätze zugrunde legt: a) Bei Erstschulungen: - Basiskurs 18 Unterrichtseinheiten Theorie 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen - Aufbaukurs Tank 12 Unterrichtseinheiten Theorie 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen - Aufbaukurs Klasse 1 8 Unterrichtseinheiten - Aufbaukurs Klasse 7 8 Unterrichtseinheiten b) Bei Auffrischungsschulungen: 8 Unterrichtseinheiten Theorie 4 Unterrichtseinheiten praktische Übungen (3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als acht Un- terrichtseinheiten pro Tag umfassen. Nach längstens drei Unterrichtseinheiten ist eine Pause einzulegen. (4) Der Unterricht darf grundsätzlich in der Zeit von 08.00 h bis 22.00 h stattfinden. (5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig. § 7 Lehrkräfte (1) Lehrkräfte müssen - über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen und - die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Themensektor notwendigen besonderen Kenntnisse haben und - zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und - eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für alle Klassen in Tanks und anders als in Tanks oder einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte (Straßenver- kehr) besitzen. (2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vor- zulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen. § 8 Schulungsmethoden (1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Schulungsteilen durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien un- ter Anleitung und bei durchgehender Anwesenheit einer Lehrkraft gem. § 7 einbezogen werden. Die praktischen Schulungsteile sind gemäß Kursplan durchzuführen. (2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen. § 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial (1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume und erforderliche Übungsplätze verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schu- lungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen durchgeführt werden können. (2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein aus- reichender Arbeitsplatz vorhanden ist. (3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind. Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen

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