Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'18 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

10 | 2018 Wirtschaft im Südwesten 23 Oberndorfer Strasse 93 78628 Rottweil www.laser-behr.de Tel: 0741 - 94 234 95 Fax: 0741 - 94 234 96 Email: info@laser-behr.de LASERBESCHRIFTUNG Laser- Behr enstarker Partner Kompetenz in Beschriftungen Das fichter-Plus: Zuhören. Lösungen finden. Bauen. IDEE I ENTWURF I PLANUNG I UMSETZUNG www.fichter-gewerbebau.de Dr.-Konstantin-Hank-Str. 18 . 78713 Schramberg . Tel. +49 7422 994 85 25 ANZEIGE NACHGEFRAGT bei IHK-Projektleiter Martin Schmidt In welchen Fällen muss die Schlüsselnummer 95 im Führerschein eingetragen sein? Die Pflicht zur Berufskraftfahrer-Qualifizierung gilt grund- sätzlich für jede gewerbliche Fahrt in den Klassen C und D. Das gilt bereits, wenn ein Fahrer Produkte ausliefert, die er nicht selbst „hergestellt“ hat. Kommen die Handwerkerre- gelung oder andere Ausnahmen nicht in Betracht, müssen eine Prüfung zur Grundqualifikation abgelegt und regelmäßig Weiterbildungsmodule besucht werden. Lenk- und Ruhezeiten gelten nicht nur für Spediteure? Nein, es gibt eine nahezu unüberschaubare Masse an De- tailregelungen zu den Arbeitszeit- und Sozialvorschriften im Werk-, Güterkraft- und Personenverkehr. Sofern keine Ausnahmen greifen, gelten die Sozialvorschriften bereits beim Einsatz von Fahrzeugen ab 2,8 Tonnen – einschließlich Anhänger. Bis 3,5 Tonnen zGG gibt es immerhin Erleichte- rungen bei der Dokumentation. Welche Fahrzeuge benötigen einen Fahrtenschreiber? Die Aufzeichnungspflicht mit Fahrtenschreibern gilt für Fahr- zeugkombinationen ab 3,5 Tonnen zGG. Darunter können schon leichte Nutzfahrzeuge und Transporter fallen – sogar Geländewagen und SUVs im Anhängerbetrieb, wo der Einbau von Fahrtenschreibern eigentlich nicht vorgesehen ist. Wann gelten Handwerker-Regelung und weitere Ausnah- men? Von der Handwerker-Regelung profitieren Fahrzeugkom- binationen mit einem zGG zwischen 3.501 und 7.500 kg. Der Fahrer darf nur Material, Ausrüstung oder Maschinen zur Ausübung seines Berufes transportieren. Zudem darf die Fahrt einen Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie vom Unternehmens- bzw. Fahrzeugstandort nicht überschreiten. Liegt das zGG zwischen 2.801 und 3.500 kg, gilt die Aus- nahme deutschland- bzw. EU-weit. Besondere Vorsicht gilt deswegen bei Aushilfsfahrern und Mini-Jobbern, wenn das Lenken zur Haupttätigkeit wird. Ebenfalls ausgenommen sind Fahrten zur rein privaten, nicht gewerblichen Güterbeförderung sowie Fahrten in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau und in der Fischerei – solange es für das eigene Unternehmen im Umkreis von 100 Kilometern erfolgt. Auch für Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten, für Pannenhilfefahrzeuge und für Betriebe, die in Kleinserie produzieren, gelten be- stimmte Ausnahmen. Gibt es Konsequenzen für Unternehmer und Fuhrpark- leiter? Fehler und Transportschäden können im operativen Ge- schäft passieren. Entscheidend ist aber, dass bei Ver- stößen die Einhaltung der Melde-, Kontroll- und Schu- lungspflichten lückenlos nachgewiesen werden kann. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder bis hin zum Entzug der Güterkraftverkehrserlaubnis oder schlimms- tenfalls Freiheitsstrafen. Interview: Christian Beck

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