Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'18 - Südlicher Oberrhein

Kratzer Erweiterung; Neubau einer Produktions-und Lagerhalle mit 4- geschossigem Bürogebäude ca.6.100,00 m² Heinrich-v.-Andlaw-Str. 16 79232 March-Hugstetten Tel.: 07665 93418- 0 Fax: 07665 93418-10 info@troetschler.de www.industrie-gewerbebau.de Trötschler Industrie- und Gewerbebau GmbH ANZEIGE § 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Bewertung der Prüfungen für die Grundqualifikation 1. Die Bewertung der Prüfungsfragen - außer bei Multiple-Choice Fragen - ist nur in ganzen oder halben Punkten zulässig. 2. Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in der theoretischen und der praktischen Prüfung erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden. 3. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunkt- zahl gemäß nachfolgender Aufstellung erreicht wurden: Prüfungsart Grundqualifikation Mögliche Gesamtpunktzahl Regelprüfung 162 Quereinsteiger 114 Umsteiger 72 4. Die Teile der praktischen Prüfung gemäß § 10 Abs. 4 werden jeweils getrennt von- einander bewertet. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß der nachfolgenden Aufstellung erreicht wurden und der in jedem Teil der Prüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 20 % der jeweils möglichen Punktzahl liegt. In den praktischen Prüfungen Güterkraftverkehr und Personenverkehr sind insgesamt höchstens folgende Punkte erreichbar: Prüfungsart Grund- qualifikation mögliche Gesamtpunktzahl davon Fahrprüfung Praktischer Prüfungsteil kritische Situationen Regelprüfung 120 60 30 30 Quereinsteiger 120 60 30 30 Umsteiger 80 30 30 20 Der Prüfer/die Prüferin hat nach Beendigung des jeweiligen praktischen Prüfungsteils dem Teilnehmer/der Teilnehmerin die Bewertung und deren wesentliche Gründe mitzuteilen. Der Prüfer/die Prüferin hat ein Prüfungsprotokoll anzufertigen und der IHK auszuhändigen. 5. Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn die theoretische und die praktische Prüfung bestanden wurden. (2) Bewertung der Prüfungen für die beschleunigte Grundqualifikation 1. Die Bewertung der Prüfungsfragen - außer bei Multiple-Choice Fragen - ist nur in ganzen oder halben Punkten zulässig. 2. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß nachfolgender Aufstellung erreicht wurden: Prüfungsart beschleunigte Grundqualifikation mögliche Gesamtpunktzahl Regelprüfung 60 Quereinsteiger 40 Umsteiger 30 (3) Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt durch die IHK. Aufgrund der erbrachten Prüfungsleistungen stellt die IHK das Prüfungsergebnis fest und erklärt die Prüfung für bestanden oder nicht bestanden. § 15 Niederschrift Für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält fol- gende Angaben: den Namen, den Vornamen, ggf. den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburts- ort, Geburtsland sowie die Anschrift und Nationalität des Teilnehmers/der Teilnehmerin, Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung, die Art und Bestandteile der Prüfung, die Feststellung der Identität des Teilnehmers/der Teilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ ihrer Prüfungsfähigkeit, die Belehrung des Teilnehmers/der Teilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen we- gen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung, das Prüfungsergebnis, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, Name/Namen und Unterschrift(en) der Prüfer/Prüferinnen. § 16 Erteilung der Bescheinigung Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin eine Bescheinigung der IHK über das Bestehen der Prüfung. § 17 Nichtbestehen der Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Be- scheid der IHK über das Nichtbestehen der Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs- belehrung zu versehen. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Kammerzeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe September 2018, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein vom 10. März 2008, veröffentlicht in der Kammer- zeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe April 2008, außer Kraft. Freiburg, den 18. Juli 2018 Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Dr. Steffen Auer Andreas Kempff Das Ministerium fürWirtschaft,Arbeit undWohnungsbau Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 6.8.2018,Aktenzeichen 42-4221.2-11/67 , gemäß § 11Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77) die von der Vollversammlung am 18.07.2018 beschlossene Satzung genehmigt. Die Satzung wurde am 8.8.2018 ausgefertigt und in der Kammerzeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe September 2018, veröffentlicht. Freiburg, den 8.8.2018 Dr. Steffen Auer Andreas Kempff Präsident Hauptgeschäftsführer

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5