Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli'18 - Hochrhein-Bodensee

Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2018 30 REGIO REPORT   IHK Hochrhein-Bodensee Besondere Rechtsvorschrift §1 Ziel der Prüfung Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszu- bildende in den anerkannten Ausbildungsberufen Industriekaufmann/Industriekauffrau oder Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandel über die in den jeweiligen Ausbildungsverord- nungen vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben. §2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer - im anerkannten Ausbildungsberuf Industriekaufmann/-frau oder Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel ausgebildet wird und - glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den §§ 3 bis 5 aufgeführten Gebieten erworben hat. (2) Die Glaubhaftmachung erfordert i. d. R. die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes. (3) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen. (4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedin- gung der bestandenen Abschlussprüfung im nach Absatz 1 jeweils zugrunde liegenden anerkannten Ausbildungsberuf. §3 Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsfächern a) Internationale Betriebswirtschaftslehre b) Wirtschaftsfremdsprachen (2) Die Prüfung wird in beiden Prüfungsfächern schriftlich und mündlich durchgeführt. (3) Die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre“ kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden. §4 Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre“ (1) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in 120 Minuten mehrere praxisbezogener Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete, jeweils unter Be- rücksichtigung der internationalen Aspekte in Betracht: - Warenein- und -verkauf mit Auftragsbearbeitung - Absatzförderung/Werbung/Marketing - Versand/Logistik - Internationaler Zahlungsverkehr - Kostenrechnung/Controlling (2) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling in einem verkaufsbetonten Prüfungsgespräch die inter-nationalen Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere aus den Bereichen Ware- nein- und -verkauf/Marketing/Logistik und internationalen Zahlungsverkehr nachzuwei- sen. Das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern. §5 Prüfungsfach Wirtschaftsfremdsprachen (1) Die Fremdsprachenprüfung ist schriftlich und mündlich in zwei Fremdsprachen durch- zuführen. (2) Die schriftliche Prüfung umfasst jeweils in insgesamt 145 Minuten folgende Leistungen: a) Einen Geschäftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremd- sprache formulieren. Richtzeit: 45 Minuten b) Eine kurzgefasste schriftliche Mitteilung per moderner Telekommunikation (z.B. E-Mail) zu einem in Deutsch vorgegebenen Geschäftsfall in der Fremdsprache formu- lieren. Richtzeit: 30 Minuten c) Einen Vermerk in Deutsch über ein in der Fremdsprache geführtes Gespräch formulieren. Richtzeit (einschließlich Aufgabendarbietung): 20 Minuten d) Einen Vermerk in Deutsch über einen in der Fremdsprache abgefassten Geschäftsbrief formulieren. Richtzeit: 30 Minuten e) Nachweis der allgemeinen Fremdsprachenbeherrschung durch einen C-Test (besondere Form eines Wortergänzungstests) oder durch eine Weiterentwicklung dieses Testverfahrens. Richtzeit: 20 Minuten Der/die Prüfungsteilnehmer/-in darf in den Teilen (a) bis (e) ein allgemeines zweisprachi- ges Wörterbuch benutzen. (3) Die mündliche Prüfung umfasst jeweils in insgesamt 20 Minuten folgende Leistungen: a) Ein Telefongespräch allgemein geschäftlicher Natur in der Fremdsprache führen. b) Ein Gespräch in der Fremdsprache führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er/sie - sich über Themen aus seinem Ausbildungsberuf (inklusive Zusatzqualifikation) in der Fremdsprache unterhalten kann und §6 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Die Zulassung im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre“ ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach nicht mindestens „ausreichende“ Leis- tungen erzielt wurden. (2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Prüfungsfach „Wirtschaftsfremdsprachen“ ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in der jeweiligen Wirtschaftsfremdsprache eine Prüfungsleistung gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer (a) bis (e) mit „ungenügend“ oder mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet wurde. §7 Gewichtung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) Das Ergebnis im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre“ ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung in diesem Fach. (2) Das Ergebnis im Prüfungsfach „Wirtschaftsfremdsprachen“ errechnet sich je Fremd- sprache als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung in diesem Fach. Dabei wird das Ergebnis in der schriftlichen Prüfung als arith- metisches Mittel der Prüfungsleistungen (a) bis (e) gemäß § 5 Abs. 2 ermittelt und das Ergebnis der mündlichen Prüfung als arithmetisches Mittel der Prüfungsteile (a) bis (e) gemäß § 5 Abs. 3. (3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn a) im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre“ in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindestens „ausreichende“ Leistungen erzielt wur- den und b) im Prüfungsfach „Wirtschaftsfremdsprachen“ die Prüfung in einer der beiden Fremd- sprachen bestanden wurde. Die Prüfung in einer Fremdsprache ist bestanden, wenn der Teilnehmer in der schriftlichen Prüfung nicht mehr als eine „mangelhafte“ Leis- tung und in der mündlichen Prüfung keine Leistung, die schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, erbracht hat. §8 Prüfungszeugnis und Gesamtergebnis der Prüfung (1) Über die bestandene Prüfung stellt die IHK ein Zeugnis aus, in dem die schriftlichen und mündlichen Ergebnisse in den Prüfungsfächern in Punkten und Noten aufgeführt sind. (2) Über die erfolgreiche Prüfung im Prüfungsfach „Wirtschaftsfremdsprachen“ erteilt die IHK dem Prüfungsteilnehmer aufAntrag je Fremdsprache zusätzlich ein Zeugnis gemäß der von der IHK erlassenen Rechtsvorschrift „ Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende“. §9 Sonstige Bestimmungen Soweit diese Rechtsvorschrift nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung. §10 Inkrafttreten Diese Rechtsvorschriften werden im Mitteilungsblatt der IHK Hochrhein-Bodensee („Wirtschaft im Südwesten“) veröffentlicht und treten am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Besonderen Rechtsvorschriften der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Prüfung „Zusatz-qualifikation Internationales Wirtschafts-management mit Fremd- sprachen“ für Auszubildende in den Ausbildungsberufen „Industriekaufmann/-frau“ und „Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel“ vom 12. Oktober 2005“ außer Kraft. Ausgefertigt: Konstanz, 17. Mai 2018 gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee erlässt aufgrund des Be- schlusses des Berufs-bildungsausschusses vom 17. Mai 2018 als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581) in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen die folgenden besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Internationales Wirtschaftsmanagement mit Fremd- sprachen“ für Auszubildende in den Ausbildungsberufen „Industriekaufmann/-frau“ und „Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel“. der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Prüfung „Zusatzqualifikation Internationales Wirtschaftsmanagement mit Fremdsprachen“ für Auszubildende in den Ausbildungsberufen „Industriekaufmann/-frau“ und „Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel“

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