Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Südlicher Oberrhein
6 | 2018 Wirtschaft im Südwesten 53 UMWeLT PraxiSWiSSen Täglich ab 12 Uhr . Sonn- und Feiertags ab 11.30 Uhr durchgehend geöffnet Telefon: 07633/92332-160 Bachstrasse 6 . D-79258 Hartheim www.bohrerhof.de . info@bohrerhof.de Landmarkt täglich von 8 - 20 Uhr Oh du schöne Spargelzeit... www.buehrer-wehling.de INDUSTRIEBAU KREATIVITÄT BEDEUTET, UN- GEWÖHNLICHE LÖSUNGEN ZU FORDERN. Gefahrstoffe Änderungen bei Technischen Regeln I m april und Mai wurden auf der Website der Bundesanstalt für arbeitsschutz und arbeitsmedizin folgende Technische regeln für Gefahrstoffe (TrGS) in geänderter, er- gänzter oder berichtigter Fassung veröffent- licht: • TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifi- sche Kriterien (VSK) für die ermittlung und Beurteilung der inhalativen exposition“: in der anlage dieser TrGS wurde die nr. 1 neugefasst und die nummer 12 gestrichen. • TRGS 725 „Gefährliche explosionsfähige atmosphäre - Mess-, Steuer- und rege- leinrichtungen im rahmen von explosi- onsschutzmaßnahmen“: in nummer 4.1 absatz 8 wurde die Tabelle 5 neu gefasst. • TRGS 201 „einstufung und Kennzeich- nung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“: Hier wurde ein neuer anhang 4 angefügt: „erläuterung zur Methode von YOUnG et al. zur Bestimmung der alkalischen bzw. sauren reserve“ • TRGS 910 „risikobezogenes Maßnahmen- konzept für Tätigkeiten mit krebserzeugen- den Gefahrstoffen“: Diese TrGS wurde geringfügig geändert und ergänzt. • TRGS 220 „nationale aspekte beim er- stellen von Sicherheitsdatenblättern“: in dieser TrGS wurden die abschnitte 4.2 und 4.4 überarbeitet und eine reihe von redaktionellen Änderungen vorgenom- men. • TRGS 900 „Grenzwerte“: Turnusmäßig wurden für einige Stoffe Grenzwerte korri- giert beziehungsweise neu aufgenommen. • TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionsto- xischer Stoffe“: Bei dieser TrGS wurde in nummer 1 der absatz 4 neu gefasst. sch Die genannten Technischen Regeln können angefordert werden: Axel-Rüdiger Schulze, Tel. 0761 3858-264, axel-ruediger.schulze@freiburg.ihk.de EEG-Umlage bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Wer wie viel zahlt D ie Bundesregierung hat sich mit der eU- Kommission geeinigt – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung durch Brüs- sel –, inwieweit die Betreiber von Kraft- Wärme-Kopplungs-neuanlagen trotz ihrer eigenversorgung mit Strom eine Umlage gemäß dem erneuerbare-energien-Ge- setz („eeG-Umlage“) zahlen müssen. als neuanlagen gelten die seit august 2014 in Betrieb genommenen anlagen. nach einer längeren Hängepartie seit Jahresbeginn er- langen die betroffenen Unternehmen damit nun wieder mehr rechtssicherheit. Folgendes wurde vereinbart: • Den reduzierten Satz in Höhe von 40 Pro- zent der eeG-Umlage zahlen künftig zum einen Betreiber von Kraft-Wärme-Kopp- lungs-neuanlagen mit einer Größe unter 1 Megawatt sowie zum anderen die anlagen- betreiber von anlagen über 10 Megawatt. • ebenfalls 40 Prozent zahlen alle Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungs-neuanlagen in der stromintensiven industrie. • anlagen mit weniger als 3.500 Vollbenut- zungsstunden im Jahr zahlen weiterhin 40 Prozent eeG-Umlage, aber bei höherer auslastung steigt die Umlage kontinuier- lich an. Betrachtet man den gesamten ei- genverbrauch, werden bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden im Jahr 100 Pro- zent eeG-Umlage fällig. • eine abgestufte Übergangsregelung bis 2019 beziehungsweise 2020 gilt für Kraft-Wärme-Kopplungs-neuanlagen, die zwischen 1. august 2014 und ende 2017 errichtet wurden. Die erzielte einigung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2018. ao André Olveira, Tel. 0761 3858-267, andre.olveira@freiburg.ihk.de Bild: i-picture - Fotolia
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