Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Südlicher Oberrhein

6 | 2018 Wirtschaft im Südwesten 51 STeUern PraxiSWiSSen www.buehrer-wehling.de INDUSTRIEBAU WAS BEDEUTET KREATIVITÄT? HALLEN WOLF SYSTEM GMBH Am Stadtwald 20 | 94486 Osterhofen 09932/37-0 | gbi@wolfsystem.de WWW.WOLFSYSTEM.DE INDUSTRIE BAU & GEWERBE BAU Von der Planung & Produktion bis zur schlüsselfertigen Halle! Haftung nach Insolvenzeröffnung Rechtzeitig widersprechen G eschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass die GmbH Steuern bezahlt. Ver- letzen sie diese Pflicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, haften sie persönlich – ne- ben der GmbH - für die Steuerforderungen einschließlich Säumniszuschlägen. nach der rechtsprechung indiziert die nichtentrich- tung der Steuer zum Fälligkeitstermin die grobe Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer muss sich also vom Vorwurf grober Fahr- lässigkeit aktiv entlasten. auch gegen Grund und Höhe der Steuerforderungen kann der Geschäftsführer sich wehren – allerdings nicht mehr in seinem persönlichen Haftungs- verfahren. Vielmehr muss er bereits für die GmbH rechtsbehelfe gegen den Steuerbe- scheid einlegen. Sonst ist er persönlich mit späteren materiellen einwendungen gegen den Steuerbescheid ausgeschlossen. nach dem Sächsischen Finanzgericht (Urteil vom 21. Juni 2017 – 1 K 892/14) soll dieser ein- wendungsausschluss sogar dann gelten, wenn die Gesellschaft in die insolvenz gera- ten ist und das Finanzamt Steuerforderungen zur insolvenztabelle angemeldet hat. Dann muss der Geschäftsführer (als Vertreter der insolvenzschuldnerin) der Forderungsanmel- dung widersprechen, sonst läuft er Gefahr, im eigenen Haftungsverfahren die festge- stellte Steuerschuld nicht mehr angreifen zu können. Das Urteil wird derzeit vom Bun- desfinanzhof überprüft. Solange dieser nicht entschieden hat, ist Geschäftsführern insol- venter Gesellschaften zu raten, zur Tabelle angemeldete Steuerforderungen genau zu prüfen und im Zweifel im Prüfungstermin zu widersprechen. Albert Schröder Friedrich Graf von Westphalen & Partner Reform der Grundsteuer Mögliche Neuregelungen D as Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im april die ein- heitsbewertung des Grund- vermögens für Zwecke der Grundsteuer für verfas- sungswidrig erklärt, weil die einheitswerte als Grundlage für die Besteu- erung auf Basis der Wertver- hältnisse von 1935 beziehungswei- se 1964 zu Ungleichbehandlungen führen. Die reform der Grundsteuer wird bereits kontrovers diskutiert. Mögliche Grundlagen für die Besteuerung sind beispielsweise das Bodenwertmodell (Grundstücksfläche multipliziert mit dem Bodenrichtwert), das Kostenwertmodell (ansatz des Grund und Bodens mit dem Bodenrichtwert; bei bebau- ten Grundstücken zusätzlicher ansatz des im rahmen eines typisierenden Sachwert- verfahrens ermittelten Gebäudewertes) so- wie das flächenbezogene Äquivalenzmodell (nur die Grundstücks- und Gebäudefläche wird zugrunde gelegt und mit weiteren Äqui- valenzzahlen je nach Gebäudegröße und nutzungsart multipliziert). neben Überlegungen, welche Lenkungszie- le mit der reform verfolgt werden sollen, stellt sich die Frage, ob mit einem einfa- chen Modell oder einem komplexeren und aufwendigen Verfahren dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Steuergerechtigkeit besser rechnung getragen werden kann. Die steuerpolitische Debatte über das „richti- ge“ reformmodell ist zeitlich begrenzt – laut BVerfG ist spätestens bis ende 2019 eine neuregelung zu treffen. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen regeln weiter an- gewendet werden, und auch bereits ergan- gene Grundlagenbescheide zur Grundsteuer bleiben bestandskräftig. nach Verkündigung einer neuregelung dürfen die bestehenden Vorschriften ab dem Zeitpunkt der Verkün- dung weitere fünf Jahre, längstens bis 31. Dezember 2024, anwendung finden. Claudio Philipp Schmitt, Bansbach GmbH Bild: erwin Wodicka - Fotolia

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