Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

Wirtschaft im Südwesten 6 | 2018 50 Praxiswissen RECHT OLG München: KG darf Kommanditisten Einsicht verwehren KG ist nicht gleich GmbH K ommanditisten einer KG sind grundsätzlich be- rechtigt, Einsicht in den Jahresabschluss der Gesellschaft zu nehmen. Anders als bei GmbH-Ge- sellschaftern kann dieses Einsichtsrecht aber im Ge- sellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. In einem vom Oberlandesgericht (OLG) München ent- schiedenen Fall hatte eine KG dem klagenden Kom- manditisten unter Verweis auf den Gesellschaftsver- trag die Einsicht verweigert. Darin war geregelt, dass das Einsichtsrecht ausgeschlossen ist, wenn der Jah- resabschluss unabhängig geprüft und dessen Richtig- keit uneingeschränkt bestätigt wurde. Bei einer GmbH wäre eine solche Regelung nicht zulässig und damit unwirksam: Dort sind Auskunfts- und Einsichtsrechte zwingend. Bisher war umstritten, ob diese Grundsätze auch bei einer Kommanditgesellschaft gelten. Das OLG München lehnte dies nun ab (Urt. v. 31.01.2018, Az. 7 U 2600/17). Die Stellung von GmbH-Gesellschaftern und Kommanditisten ist nach Auffassung des Gerichts wesensverschieden. GmbH-Gesellschafter hätten aufgrund ihrer größeren Einflussmöglichkeiten ein stärkeres Bedürfnis nach Information. Zudem seien die Kommanditisten im vorliegenden Fall durch die unabhängige Prüfung des Jahresabschlusses ausrei- chend geschützt. Diese Entscheidung schafft Klarheit – und ist jedenfalls für Kommanditgesellschaften mit großem Gesellschaf- terkreis zu begrüßen. Jede KG sollte prüfen, ob eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Einsichtsrechts in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden soll. Barbara Mayer Friedrich Graf von Westphalen & Partner Incoterms und Erfüllungsort Auswirkungen auf den Gerichtsstand I n vielen Lieferverträgen wird auf die sogenannten Incoterms, also die „International Commercial Terms“ der Internationalen Handelskammer, Bezug genommen. Diese regeln unter anderem, wer für Transport, Verzol- lung und Versicherung verantwortlich ist und wer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung während des Transports trägt. Eine der wichtigsten Klauseln ist „EXW“, das heißt ab Werk. Bei einer EXW-Lieferung ist der Käufer verpflichtet, die Ware beim Verkäufer abzuholen; der Käufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und ist für die Verzollung und Versicherung zuständig. Der Erfüllungsort liegt bei EXW-Lieferungen am Sitz des Verkäufers. Nach deutschem Recht ist demzufolge eine Klage am Sitz des Verkäufers zulässig („Gerichtsstand des Erfüllungsortes“, § 29 ZPO). In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschiedenen Fall hatten Verkäufer und Käufer eine Lieferung ab Werk (EXW) vereinbart. Die Besonder- heit des Falls lag darin, dass der Verkäufer trotz der EXW-Klausel auf Wunsch des Käufers die gesamte Versandorganisation übernommen hatte. Zwischen den Vertragsparteien bestand Uneinigkeit darüber, ob durch diese Vereinbarung der Erfüllungsort ver- legt worden war. Nach Ansicht des OLG Stuttgart war dies nicht der Fall (Urteil vom 7. August 2017, Az.: 5 U 188/16). Daher konnte am Sitz des Verkäufers geklagt werden. Das klingt zunächst erfreulich, ist aber nur dann vorteilhaft, wenn ein dort erstrittenes Urteil auch in dem Land vollstreckbar ist, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, sollten immer ausdrückliche und schriftliche Regelungen zum Gerichtsstand oder – bei Vertragspartnern aus einem Nicht-EU beziehungsweise -EWR-Staat – Schiedsklau- seln vereinbart werden. Die Incoterms allein genügen nicht. Jan Henning Martens Friedrich Graf von Westphalen & Partner Um Unsicher- heiten zu ver- meiden, immer schriftlich regeln Kommanditisten haben eine andere Stellung als GmbH- Gesellschafter Bild: pdesign - Fotolia

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