Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Hochrhein-Bodensee
6 | 2018 Wirtschaft im Südwesten VII In den praktischen Prüfungen Güterkraftverkehr und Personenverkehr sind insgesamt höchstens folgende Punkte erreichbar: Prüfungsart Grundqualifi- kation mögliche Gesamtpunkt- zahl davon Fahrprüfung Praktischer Prüfungsteil kritische Situationen Regelprüfung 120 60 30 30 Quereinsteiger 120 60 30 30 Umsteiger 80 30 30 20 Der Prüfer/die Prüferin hat nach Beendigung des jeweiligen praktischen Prüfungsteils dem Teilnehmer/der Teilnehmerin die Bewertung und deren wesentliche Gründe mitzuteilen. Der Prüfer/die Prüferin hat ein Prüfungsprotokoll anzufertigen und der IHK auszuhändigen. 5. Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn die theoretische und die praktische Prüfung bestanden wurden. (2) Bewertung der Prüfungen für die beschleunigte Grundqualifikation 1. Die Bewertung der Prüfungsfragen – außer bei Multiple-Choice Fragen – ist nur in ganzen oder halben Punkten zulässig. 2. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß nachfolgender Aufstellung erreicht wurden. Prüfungsart beschleunigte Grundqualifikation Mögliche Gesamtpunktzahl Regelprüfung 60 Quereinsteiger 40 Umsteiger 30 (3) Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt durch die IHK. Aufgrund der erbrachten Prüfungsleistungen stellt die IHK das Prüfungsergebnis fest und erklärt die Prüfung für bestanden oder nicht bestanden. § 15 Niederschrift Für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben: - den Namen, den Vornamen, ggf. den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, Geburtsland sowie die Anschrift und Nationalität des Teilnehmers/der Teilnehmerin, - Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung, - die Art und Bestandteile der Prüfung, - die Feststellung der Identität des Teilnehmers/der Teilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit, - die Belehrung des Teilnehmers/der Teilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, - Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung, - das Prüfungsergebnis, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, - Name/Namen und Unterschrift(en) der Prüfer/Prüferinnen § 16 Erteilung der Bescheinigung Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin eine Bescheinigung der IHK über das Bestehen der Prüfung. § 17 Nichtbestehen der Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK über das Nichtbestehen der Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechts- behelfsbelehrung zu versehen. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee vom 28. November 2007 außer Kraft. Konstanz, 17. April 2018 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Präsident Hauptgeschäftsführer Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) i.V.m. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Qualifikation und Wei- terbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr genehmige ich die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am 17. April 2018 beschlossene Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr nach dem Gesetz über die Einführung ei- ner Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz-BKrFQG - vom 14. August 2006, BGBl. I. S. 1958), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBI. I. S. 2162). Stuttgart, 17. Mai 2018 Az: 42-4221.2-03/78 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg gez. Klaus Fingerhut Ministerialrat Die vorstehende Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, 18. Mai 2018 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Präsident Hauptgeschäftsführer Gemeinsame Richtlinien der Industrie- und Handels- kammern gemäß § 5 Abs. 11 der Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/ Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr Gemäß § 5 Abs.11 der Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr vom 17. April 2018 erlässt die Industrie- und Han- delskammer Hochrhein-Bodensee folgende Verwaltungsvorschrift: Die Gemeinsamen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern gemäß § 5 Abs. 11 der Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr vom 17. April 2018 finden auf die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Perso- nenverkehr Anwendung. Auf Anforderung wird diese Verwaltungs- vorschrift zur Verfügung gestellt. Konstanz , den 18. Mai 2018 gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer
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