Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Hochrhein-Bodensee

Wirtschaft im Südwesten 6 | 2018 VI REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee (6) Nach Abschluss der Gesamtprüfung sind die Unterlagen zur Prüfung zwei Jahre und das Ergebnis der Prüfung zehn Jahre aufzubewahren. § 11 Durchführung der Prüfung beschleunigte Grundqualifikation (1) Die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1-3 („be- schleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“, „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“, „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“) besteht aus einer theoretischen Prüfung. (2) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskam- mern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. (3) Die Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort (z. B. Freitext, Lückentext oder Rechnungen, Auswertung von Grafiken und Piktogrammen). (4) Die Dauer der Prüfung für die beschleunigte Grundqualifikation beträgt: (5) Die Prüfung darf wiederholt werden. (6) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen zur Prüfung zwei Jahre und das Ergebnis der Prüfung zehn Jahre aufzubewahren. § 12 Anforderungen in der theoretischen Prüfung (1) Gegenstände der theoretischen Prüfung: Die in der Anlage 1 der BKrFQV genannten Kenntnisbereiche sind Gegenstand der jeweiligen Prü- fungen für den Güterkraftverkehr und den Personenverkehr gemäß der nachstehenden Tabelle: Kenntnis- bereiche Kenntnisse/ Fähigkeiten gemäß Anlage 1 BKrFQV Grundqualifi- kation Regelprüfung beschleunigte Grundqualifikati- on Regelprüfung Grundqualifikati- on Quereinsteiger beschleunigte Grundqualifika- tion Querein- steiger Grundqualifika- tion Umsteiger beschleunigte Grundqualifika- tion Umsteiger 1. 1.1 Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr -- 1.2 Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr -- 1.3 Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr -- 1.4 Güterkraftverkehr Güterkraftverkehr Güterkraftverkehr 1.5 Personenverkehr Personenverkehr Personenverkehr 1.6 Personenverkehr Personenverkehr Personenverkehr 2. 2.1 Güterkraftverkehr Personenverkehr -- -- 2.2 Güterkraftverkehr -- Güterkraftverkehr 2.3 Personenverkehr -- Personenverkehr 3. 3.1 Güterkraftverkehr Personenverkehr -- Güterkraftverkehr Personenverkehr 3.2 Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr -- 3.3 Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr -- 3.4 Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr -- 3.5 Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr 3.6 Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr 3.7 Güterkraftverkehr -- Güterkraftverkehr 3.8 Personenverkehr -- Personenverkehr (2) Grundsätze für die Prüfungsaufgaben Grundqualifikation 1. Die Prüfung besteht, bezogen auf die jeweilige Gesamtpunktzahl, zu gleichen Teilen aus Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und der Er- örterung von Praxissituationen, sofern sie Gegenstand der Prüfung sind. Die Kenntnisbereiche 1., 2. und 3. werden, soweit sie Gegenstand der Prüfung sind, zu gleichen Teilen berücksichtigt. 2. Multiple-Choice-Fragen werden mit maximal vier Punkten bewertet. Sie können mehrere Antwortvorschläge enthalten, von denen bis zu vier Antwortvorgaben richtig sein können. 3. Fragen mit direkter Antwort haben eine Wertigkeit von maximal fünf Punkten. 4. Die Erörterung einer Praxissituation besteht aus verbundenen Fragen mit direkter Antwort. (3) Grundsätze für die Prüfungsaufgaben beschleunigte Grundqualifikation 1. Die Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort (z. B. Freitext, Lückentext oder Rechnungen, Auswertung von Grafiken oder Piktogrammen). Die Kenntnisbereiche 1., 2. und 3 werden, soweit sie Gegenstand der Prüfung sind, zu gleichen Teilen berücksichtigt. 2. Multiple-Choice-Fragen werden mit maximal vier Punkten bewertet. Sie können mehrere Antwortvorschläge enthalten, von denen bis zu vier Antwortvorgaben richtig sein können. 3. Fragen mit direkter Antwort haben eine Wertigkeit von maximal fünf Punkten. § 13 Anforderungen in der praktischen Prüfung (1) Fahrprüfung 1. Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des Teilnehmers/ der Teilnehmerin. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen oder Autobahnen und in Situati- onen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. 2. Die Fahrprüfung soll vorzeitig beendet werden, wenn der Teilnehmer/die Teil- nehmerin grobe Fahr- und Verhaltensfehler in Bezug auf die StVO zeigt. 3. Wird die Fahrprüfung vorzeitig beendet, wird sie mit null Punkten bewertet. (2) Praktischer Prüfungsteil Ziel dieses Prüfungsteils ist die Bewertung der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Anlagen 1 und 2 der BKrFQV genannten Kenntnisbereiche gemäß der nachstehenden Tabelle: Kenntnis- bereiche Kenntnisse/ Fähigkeiten gemäß Anlage 1 und 2 BKrFQV Grundqualifikation Regelprüfung Quereinsteiger Umsteiger 1. 1.4 Güterkraftverkehr Güterkraftverkehr Güterkraftverkehr 1.5 Personenverkehr Personenverkehr Personenverkehr 1.6 Personenverkehr Personenverkehr Personenverkehr 3. 3.2 Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr -- 3.3 Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr -- 3.5 Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr Güterkraftverkehr Personenverkehr (3) Bewältigung kritischer Fahrsituationen 1. Ziel bei der Bewältigung kritischer Fahrsituationen ist insbesondere die Bewertung der Fähigkeiten des Teilnehmers/der Teilnehmerin bezüglich der Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Fahrbahnzustand je nach Witterungsver- hältnissen sowie Tages- und Nachtzeit. 2. Die Bewältigung kritischer Fahrsituationen wird auf einem geeigneten Gelände durchgeführt, wobei Gefährdungen für Dritte ausgeschlossen sein müssen. § 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Bewertung der Prüfungen für die Grundqualifikation 1. Die Bewertung der Prüfungsfragen – außer bei Multiple-Choice Fragen - ist nur in ganzen oder halben Punkten zulässig. 2. Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in der theoretischen und der praktischen Prüfung erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden. 3. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamt- punktzahl gemäß nachfolgender Aufstellung erreicht wurden: Prüfungsart Grundqualifikation Mögliche Gesamtpunktzahl Regelprüfung 162 Quereinsteiger 114 Umsteiger 72 4. Die Teile der praktischen Prüfung gemäß § 10 Abs. 4 werden jeweils getrennt voneinander bewertet. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamt- punktzahl gemäß der nachfolgenden Aufstellung erreicht wurden und der in jedem Teil der Prüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 20 % der jeweils möglichen Punktzahl liegt. Prüfungsart Prüfungsdauer in Minuten - – theoretische Prüfung Regelprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 90 Quereinsteiger gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 60 Umsteiger gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 45

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