Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Hochrhein-Bodensee

6 | 2018 Wirtschaft im Südwesten V (2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 („Grundqua- lifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie 1. den Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist oder 2. einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahr- erlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist oder 3. einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]) oder 4. einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/ EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]) oder 5. eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV oder 6. eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV vorlegt. (3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqua- lifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug für die Abnahme der praktischen Prüfung zu stellen. Geeignet ist ein Prüfungsfahrzeug, das den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 genügt. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin ein geeignetes Prüfungsfahrzeug vermitteln. (4) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundquali- fikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, zur praktischen Prüfung einen Fahrlehrer zu stellen, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrer- erlaubnis gemäß Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162), in der jeweiligen Fassung, für die Fahrerlaubnisklassen CE für den Güterkraftverkehr beziehungsweise DE für den Personenverkehr ist. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, einen Fahrlehrer, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt, zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin einen entsprechenden Fahrlehrer vermitteln. (5) Für die Zulassung zur „Grundqualifikation Regelprüfung“ gelten nur die Absätze 3 und 4. (6) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Anga- ben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen. § 7 Zulassung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation (1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 („beschleu- nigte Grundqualifikation Regelprüfung“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung vorlegt. (2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 („beschleu- nigte Grundqualifikation Quereinsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nach- weises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die entsprechenden Unterrichtsteile und den entsprechenden Nachweis 1. für den Straßenpersonenverkehr gemäß § 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) oder 2. für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) vorlegt. (3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 („beschleu- nigte Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die entsprechenden Unterrichtsteile und 1. den Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist oder 2. einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahr- erlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist oder 3. einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]) oder 4. einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/ EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]) oder 5. eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV oder 6. eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV vorlegt. (4) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Anga- ben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen. § 8 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der theoretischen oder der praktischen Prüfung zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehme/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf einer Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären. (3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit nach Beginn der Prüfung ab- brechen musste, so hat er/sie dies spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der praktischen Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Teile der Prüfung als abgelegt anerkannt werden. § 9 Ausschluss von der Prüfung Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin eine Täuschungshandlung oder stört er/ sie den Prüfungsablauf erheblich, ist er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden. § 10 Durchführung der Prüfung Grundqualifikation (1) Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 3 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqua- lifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Umsteiger“) besteht aus einer theore- tischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische und die praktische Prüfung können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden. (2) Für die theoretische Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. (3) Die theoretische Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort (z.B. Freitext, Lückentext oder Rechnungen, Auswertung von Grafiken und Piktogrammen) und der Erörterung von Praxissituationen. (4) Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung von kritischen Fahrsituationen. 1. Für die praktische Prüfung setzt die IHK einen amtlich anerkannten Sachverstän- digen/ eine amtlich anerkannte Sachverständige oder einen amtlich anerkannten Prüfer/eine amtlich anerkannte Prüferin für den Kraftfahrzeugverkehr ein, der/ die im Besitz einer gültigen Berechtigung zur Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung ist. Die praktische Prüfung kann auch von einem IHK-Mitarbeiter/einer IHK Mit- arbeiterin mit gleichwertiger Qualifikation abgenommen werden. Die IHK kann weitere sachkundige Personen hinzuziehen. 2. Für die Fahrprüfung und die Bewältigung kritischer Fahrsituationen wird ein Kraft- fahrzeug entsprechend der dem Teilnehmer/der Teilnehmerin erteilten höchsten Fahrerlaubnisklasse bezogen auf die Abmessungen und Gewichte von Lkw oder Omnibussen eingesetzt. Soweit der Teilnehmer/die Teilnehmerin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E bzw. D1 oder D1E ist, hat er/sie die Prüfung auf einem Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C bzw. D abzulegen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entsprechen. Zusätzlich muss das Prüfungs- fahrzeug die Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der FeV erfüllen. 3. Für die Bewältigung von kritischen Fahrsituationen können die Kraftfahrzeuge durch den Einsatz eines leistungsfähigen Simulators ersetzt werden. Die Ent- scheidung darüber trifft die IHK. 4. Die Dauer der Prüfung für die Grundqualifikation beträgt: Prüfungsart Prüfungsdauer in Minuten – Theoretische Prüfung Prüfungsdauer in Minuten – Praktische Prüfung Fahrprüfung praktischer Prüfungsteil kritische Situationen Regelprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 240 120 30 max. 60 Quereinsteiger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 170 120 30 max. 60 Umsteiger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 110 60 30 max. 30 (5) Die Gesamtprüfung oder die theoretische Prüfung oder die praktische Prüfung dürfen wiederholt werden.

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