Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Hochrhein-Bodensee

Wirtschaft im Südwesten 6 | 2018 IV REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 17. April 2018 aufgrund - von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Ver- waltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweiligen Fassung - in Verbindung mit dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S.1958), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162), in der jeweiligen Fassung - sowie in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232), in der jeweiligen Fassung folgende Satzung beschlossen: INHALTSÜBERSICHT § 1 Sachliche Zuständigkeit § 2 Örtliche Zuständigkeit § 3 Prüfungsarten § 4 Vorbereitung der Prüfung § 5 Grundsätze für alle Prüfungen § 6 Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation § 7 Zulassung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation § 8 Rücktritt von der Prüfung § 9 Ausschluss von der Prüfung § 10 Durchführung der Prüfung Grundqualifikation § 11 Durchführung der Prüfung beschleunigte Grundqualifikation § 12 Anforderungen in der theoretischen Prüfung § 13 Anforderungen in der praktischen Prüfung § 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses § 15 Niederschrift § 16 Erteilung der Bescheinigung § 17 Nichtbestehen der Prüfung § 18 Inkrafttreten § 1 Sachliche Zuständigkeit Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für die Durchführung von Prüfungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz (BKrFQG). § 2 Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfungs- bewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat. Der Prüfungsbewerber/ die Prüfungsbewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen. § 3 Prüfungsarten Prüfungen zum Erwerb der Qualifikation sind (1) in der Grundqualifikation 1. „Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß § 1 Abs. 2 BKrFQV. 2. „Grundqualifikation Quereinsteiger“ gemäß § 1 Abs. 3 BKrFQV (Prüfung „Grundqualifikation Regelprüfung“ - reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) oder gemäß § 5 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) waren). 3. „Grundqualifikation Umsteiger“ gemäß § 3 BKrFQV (Prüfung „Grundqualifikation Regelprüfung“ - reduziert um die theoretischen und praktischen Teile, die bereits Gegenstand der zuvor nachgewiesenen Qualifikation waren). (2) in der beschleunigten Grundqualifikation 1. „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß § 2 Abs. 4 BKrFQV. 2. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ gemäß § 2 Abs. 7 BKrFQV (Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ - reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 PBZugV oder gemäß § 5 GBZugV waren). 3. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ gemäß § 3 BKrFQV (Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“- reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der zuvor nachgewiesenen Qualifikation waren). § 4 Vorbereitung der Prüfung (1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Daten zur Person und der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist, auf einem Formular der IHK vorge- nommen werden. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen. (3) Der Anmeldung sind Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 6 bzw. 7 beizufügen. (4) Die IHK soll die Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberinnen unter Berücksichti- gung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen rechtzeitig vor dem jeweili- gen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin - Ort und Zeitpunkt der Prüfung, - die Art der Prüfung, - die Prüfungsdauer, - die Art der zugelassenen Hilfsmittel, - die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, - die in §§ 8 und 9 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung bekannt. (5) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat. § 5 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (3) Die in den §§ 10 und 11 genannten theoretischen Prüfungen sind schriftliche Prüfungen. (4) Die in den §§ 10 und 11 genannten Zeitansätze – sowohl für die theoretische als auch praktische Prüfung – sind reine Prüfungszeiten. Vor- und nachbereitende Arbeiten, wie z. B. Erläuterungen zum Prüfungsablauf, Aufbau/Wiederaufbau von Übungen, Erläute- rungen zur Prüfungsbewertung sind nicht Bestandteil der Prüfungszeit. (5) Die Prüfung wird entsprechend der Anmeldung und der Zulassungsvoraussetzungen entweder für den „Güterkraftverkehr“ oder für den „Personenverkehr“ abgelegt. (6) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen festgestellt. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen. (7) Vor Beginn der Prüfung werden den Teilnehmern/Teilnehmerinnen der Ablauf der Prü- fung sowie die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben. (8) Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK. (9) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/ die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer un- parteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer/ die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. (10)Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlos- sen, so soll der Teilnehmer/die Teilnehmerin zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/ eine andere Prüferin ersetzt werden kann. (11) Für die Prüfungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung die Gemein- samen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenver- kehr (herausgegeben vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V.). Diese werden von der IHK als Verwaltungsvorschrift erlassen. Die IHK gibt den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift in ihrem Mitteilungsblatt bekannt. § 6 Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation (1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 („Grundqua- lifikation Quereinsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie den entsprechenden Nachweis 1. für den Straßenpersonenverkehr gemäß § 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) oder 2. für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) vorlegt. Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5