Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Hochrhein-Bodensee

ANZEIGE Teleskopstapler  Gabelstapler  Mietpark  Neu- u. Gebrauchtgeräte  Service Weisz Gabelstapler GmbH Werner-von-Siemens-Str.14 | 78224 Singen a. Htwl. | Tel.: 07731 - 7 99 55 - 0 - Name und Unterschrift des Prüfers/der Prüferin - Erklärung über die erfolgte Belehrung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf der Prüfung § 20 Bescheid bei Nichtbestehen Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 21 Wiederholungsprüfung Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu. Der schriftliche Antrag ist auch in elektronischer Form möglich. VI. ADR-Schulungsbescheinigung § 22 Erteilung und Erweiterung (1) Die IHK erteilt eine ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde. (2) Die IHK erweitert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzun- gen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde. (3) Die IHK schreibt die ADR-Schulungsbescheinigung gemäß § 1 um. § 23 Geltungsdauer Für die Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung ist das Datum der Prüfung „Ba- siskurs“ maßgebend. § 24 Verlängerung der Geltungsdauer (1) Die IHK verlängert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn der Inhaber/die Inhabe- rin die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 3 erfüllt. Hat der Inhaber/die Inhaberin innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer der ADR- Schulungsbescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Ausnahmegenehmigung) eine von der IHK anerkannte Auffrischungsschulung besucht sowie die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden, ist die ADR- Schulungsbescheinigung ab Ablauf ihrer Gültigkeit zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der Prüfung „Auffrischungsschulung“ maßgebend. (2) Die ADR-Schulungsbescheinigung darf auch verlängert werden, wenn statt der Auffri- schungsschulung und der Auffrischungsprüfung eine von der IHK anerkannte Erstschu- lung besucht und die entsprechende Prüfung/entsprechenden Prüfungen bestanden wurde/n. § 16 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Hinsichtlich des Verlängerungsdatums gilt Abs. 1 entsprechend. VII. Schlussvorschriften § 25 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen vom 4. Dezember 2012 außer Kraft. Konstanz, 17. April 2018 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, 17. April 2018 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5