Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Hochrhein-Bodensee

Wirtschaft im Südwesten 6 | 2018 II REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee § 8 Schulungsmethoden (1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Schulungsteilen durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien unter Anleitung und bei durchgehender Anwesenheit einer Lehrkraft gemäß § 7 einbezogen werden. Die praktischen Schulungsteile sind gemäß Kursplan durchzuführen. (2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen. § 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial (1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume und erforderliche Übungsplätze verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schu- lungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen durchgeführt werden können. (2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist. (3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind. (4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen Vorschriftenwerke sowie Fachbücher oder Skripten in Betracht. (5) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes technisches Schulungs- material (Kraftfahrzeug, Ladungssicherungsmittel, Mittel zur Durchführung der Feu- erlöschübung etc.) verfügt. § 10 Teilnehmerzahl Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer/-Teilnehmerinnen zulässig. Die IHK kann entspre- chend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen. § 11 Rechtswirkungen der Anerkennung (1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durchzuführen. (2) Die erstmalige Anerkennung wird längstens auf 3 Jahre befristet, die erneute Anerken- nung auf längstens 5 Jahre. IV. Durchführung der Schulungen § 12 Pflichten des Veranstalters (1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/Teilnehmerinnen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat bei jeder von ihm durchgeführten Schulung die Vorgaben des § 2 zum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 5 bis 10 einzuhalten. (2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbereichen weiterbilden. (3) Der Veranstalter hat der IHK rechtzeitig vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln. (4) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Originale der Anwesenheitslisten sind der IHK auszuhändigen. (5) Der Veranstalter hat der IHK die Teilnehmerdaten rechtzeitig zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass spätestens am Tag der Prüfung für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein Lichtbild in Passbildqualität gemäß Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162), in der jeweiligen Fassung, vorliegt. (6) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten. § 13 Befugnisse der IHK (1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 4 bis 10 und Pflichten nach § 12 sicher- zustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden. (2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert. (3) Die IHK ist befugt, die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auch durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen. (4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- gesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LvWVfG) in der Fassung vom 12. April 2005 (GBI. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBI. S. 324) über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung/diesem Statut festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt. V. Prüfungen § 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung Die Tabelle enthält die Regelungen zu Prüfungsart, zur Prüfungsdauer, zur Anzahl der Prüfungsfragen und zum Bestehen der Prüfung Prüfungsart Prüfungsdauer in Minuten Anzahl der Prü- fungsfragen Mindestanzahl der richtig zu beant- wortenden Fragen zum Bestehen der Prüfung Basiskurs 45 30 25 Aufbaukurs Tank 45 24 20 Aufbaukurs Klasse 1 30 15 11 Aufbaukurs Klasse 7 30 15 11 Auffrischungsschulung 30 15 11 § 15 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß 8.2.2.7 ADR. (3) Die Prüfungssprache ist deutsch. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (5) Hilfsmittel sind nicht zugelassen. (6) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen. (7) Vor Beginn der Prüfung werden die Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf der Prüfung belehrt. (8) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handels- kammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Orga- nisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. Die Prüfungsfragen beziehen sich auf die in § 6 Abs. 1 benannten Lerninhalte. Es werden ausschließlich Multiple-Choice-Fragen gestellt. Jede Frage hat vier Antwortvorschläge, wovon nur eine Antwortvorgabe richtig ist. (9) Nach Abschluss der Prüfung sind die Schulungs- und Prüfungsunterlagen sechs Jahre, die Prüfungsbögen selbst ein Jahr aufzubewahren. § 16 Zulassung zur Prüfung (1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin ohne Fehlzeiten an der entsprechenden, von der IHK anerkannten Schulung, teilgenommen hat. (2) Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilnehmer/ die Teilnehmerin die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat bzw. eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt. (3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Auffrischungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt. § 17 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären. (3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbrechen musste, so hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin dies spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin, durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründe- ten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. § 18 Ausschluss von der Prüfung Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 19 Niederschrift Für jeden Prüfungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende An- gaben: - Art der Prüfung - Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen - Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung - Name der aufsichtführenden Person - Feststellung der Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen

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