Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Hochrhein-Bodensee
6 | 2018 Wirtschaft im Südwesten I Die vorstehende Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schu- lungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, 17. April 2018 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 17. April 2018 aufgrund von - §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Ge- setzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungs- recht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweiligen Fassung, - § 14 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Bin- nengewässern in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S.711), zuletzt geändert durch die Berichtigung vom 20. April 2017 (BGBl. I S. 993), in der jeweiligen Fassung folgende Satzung beschlossen: INHALTSÜBERSICHT I. Zuständigkeit §1 Zuständigkeit II.Schulungssystem §2 Schulungssystem §3 Kurspläne III. Anerkennung der Schulungen §4 Anerkennungsvoraussetzungen §5 Lehrpläne §6 Sachlicher und zeitlicher Umfang $7 Lehrkräfte §8 Schulungsmethoden §9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial §10 Teilnehmerzahl §11 Rechtswirkungen der Anerkennung IV. Durchführung der Schulungen §12 Pflichten des Veranstalters §13 Befugnisse der IHK V. Prüfungen §14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung §15 Grundsätze für alle Prüfungen §16 Zulassung zur Prüfung §17 Rücktritt von der Prüfung §18 Ausschluss von der Prüfung §19 Niederschrift §20 Bescheid bei Nichtbestehen §21 Wiederholungsprüfung VI. ADR-Schulungsbescheinigung §22 Erteilung und Erweiterung §23 Geltungsdauer §24 Verlängerung der Geltungsdauer VII.Schlussvorschriften §25 Inkrafttreten I. Zuständigkeit § 1 Zuständigkeit Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für - die Anerkennung und Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungs- stätten im Bezirk der IHK durchführen, - die Durchführung von Prüfungen für Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK anerkannten Schulungen, - die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von ADR-Schulungsbescheinigungen für erfolgreiche Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK durchgeführten Prüfungen und - die Umschreibung der ADR-Schulungsbescheinigungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums des Innern. II. Schulungssystem § 2 Schulungssystem (1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen: - Basiskurs, - Aufbaukurs Tank, - Aufbaukurs Klasse 1, - Aufbaukurs Klasse 7. (2) Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahr- zeugführer/Fahrzeugführerinnen. § 3 Kurspläne Zur Sicherstellung der Schulungsinhalte erlässt die IHK die DIHK-Kurspläne für die Ausbil- dung der Gefahrgutfahrer/Gefahrgutfahrerinnen als Verwaltungsvorschrift. Die Kurspläne beinhalten mindestens die Kenntnisbereiche aus Unterabschnitt 8.2.2.3 ADR. Die IHK gibt den Erlass der Verwaltungsvorschrift in ihrem Mitteilungsblatt bekannt. Sie stellt den Ver- anstaltern die Kurspläne als Grundlage für die Schulungen zur Verfügung. III. Anerkennung der Schulungen § 4 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 5 bis 10 dieser Satzung entsprechen. (2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die IHK ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. § 5 Lehrpläne Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die IHK prüft, ob diese den Anforderungen der DIHK-Kurspläne gemäß § 3 entsprechen. § 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang (1) Gegenstand der Schulungen sind die Lerninhalte der für die einzelnen Kurse gemäß § 3 erlassenen DIHK-Kurspläne. (2) Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde legt: a) Bei Erstschulungen: - Basiskurs 18 Unterrichtseinheiten Theorie 1 Unterrichtseinheit Übungen; - Aufbaukurs Tank 12 Unterrichtseinheiten Theorie 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen; - Aufbaukurs Klasse 1 8 Unterrichtseinheiten; - Aufbaukurs Klasse 7 8 Unterrichtseinheiten; b) Bei Auffrischungsschulungen 8 Unterrichtseinheiten Theorie 4 Unterrichtseinheiten praktische Übungen. (3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen. Nach längstens drei Unterrichtseinheiten ist eine Pause einzulegen. (4) Der Unterricht darf grundsätzlich in der Zeit von 08.00 h bis 22.00 h stattfinden. (5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig. § 7 Lehrkräfte (1) Lehrkräfte müssen - über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen und - die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Themensektor notwendigen besonderen Kennt- nisse haben und - zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und - eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für alle Klassen in Tanks und anders als in Tanks oder einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte (Straßenverkehr) besitzen. (2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vor- zulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen. Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen
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