Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Hochrhein-Bodensee

Wirtschaft im Südwesten 6 | 2018 32 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee (2) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte. Anzahl der Verkehrs- träger Prüfungs- dauer in Minuten Maximal erreichbare Punktzahl Mindest- punktzahl zum Bestehen der Prüfung Verteilung der Punkte 1 100 60 30 50 Punkte für Fragen (davon max. 13 Punkte für Multip- le-Choice-Fragen), 10 Punkte für die Fallstudie 2 150 90 45 70 Punkte für Fragen (davon max. 18 Punkte für Multip- le-Choice-Fragen), 20 Punkte für zwei Fallstudien 3 200 120 60 90 Punkte für Fragen (davon max. 23 Punkte für Multip- le-Choice-Fragen), 30 Punkte für drei Fallstudien 4 250 150 75 110 Punkte für Fragen (davon max. 28 Punkte für Multiple-Choice-Fragen), 40 Punkte für vier Fallstudien (3) Nach der Grundprüfung vermerkt die IHK auf der Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 die Teilnahme an der Prüfung und händigt sie dem Teilnehmer/der Teilnehmerin aus. (4) Die Grundprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. § 18 Ergänzungsprüfung (1) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte. Anzahl der Verkehrs- träger Prüfungs- dauer in Minuten Maximal erreichbare Punktzahl Mindest- punktzahl zum Bestehen der Prüfung Verteilung der Punkte 1 50 30 15 20 Punkte für Fragen (davon max. 5 Punkte für Multiple- Choice-Fragen), 10 Punkte für die Fallstudie 2 100 60 30 40 Punkte für Fragen (da- von max. 10 Punkte für Multiple-Choice-Fragen), 20 Punkte für zwei Fall- studien 3 150 90 45 60 Punkte für Fragen (davon max. 15 Punkte für Multip- le-Choice-Fragen), 30 Punkte für drei Fallstudien (2) § 17 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. § 19 Verlängerungsprüfung (1) Die Prüfungsfragebögen für die Verlängerungsprüfung enthalten Fragen mit direkter Antwort und Multiple-Choice-Fragen. (2) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte. Anzahl der Verkehrs- träger Prüfungs- dauer in Minuten Maximal erreichbare Punktzahl Mindest- punktzahl zum Bestehen der Prüfung Verteilung der Punkte 1 50 30 15 30 Punkte für Fragen (davon max.7 Punkte für Multiple- Choice-Fragen) 2 75 45 22,5 45 Punkte für Fragen (davon max. 10 Punkte für Multip- le-Choice-Fragen) 3 100 60 30 60 Punkte für Fragen (davon max. 13 Punkte für Multip- le-Choice-Fragen) 4 125 75 37,5 75 Punkte für Fragen (davon max. 16 Punkte für Multip- le-Choice-Fragen) (3) Die Verlängerungsprüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die Prüfung muss in- nerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises abgelegt werden. § 20 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären. (3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbrechen musste, so hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin dies spätestens 3 Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prü- fungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. § 21 Ausschluss von der Prüfung (1) Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 22 Niederschrift Für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben: - Name,Vorname(n),ggf.Geburtsname,Geburtsdatum,Geburtsort,Geburtsland,Nationalität sowie Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin, - Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung, - Name der aufsichtführenden Person, - Art und Bestandteile der Prüfung, - Feststellung der Identität des Teilnehmers/der Teilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ ihrer Prüfungsfähigkeit, - die Belehrung des Teilnehmers/der Teilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, - Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung, - Prüfungsergebnis, Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, - Name und Unterschrift des Prüfers/der Prüferin. § 23 Bescheid bei Nichtbestehen der Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. VI. Schulungsnachweis § 24 Voraussetzungen für die Erteilung und Erweiterung (1) Die IHK erteilt den Schulungsnachweis, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 und 17 bestanden wurde. (2) Die IHK erweitert den Schulungsnachweis, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 und 18 bestanden wurde. (3) Schulungsnachweise nach § 7 Abs. 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV werden auf Antrag von der IHK in einen (regulären) Schulungsnachweis nach § 4 GbV umgeschrieben. § 25 Geltungsdauer Der Schulungsnachweis wird für fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der bestandenen Grund- prüfung erteilt. Bei Erweiterung des Schulungsnachweises ändert sich die Geltungsdauer des Schulungsnachweises nicht. § 26 Verlängerung der Geltungsdauer Die IHK verlängert den Schulungsnachweis für den/die darin bescheinigten Verkehrsträger, wenn der Inhaber/die Inhaberin die Zulassungsvoraussetzung nach § 16 Abs. 3 erfüllt und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der §§ 15 und 19 bestanden wurde. Hat der Teilnehmer/ die Teilnehmerin innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungs- nachweises die Verlängerungsprüfung bestanden, wird der Schulungsnachweis um fünf Jahre ab Ablauf seiner Geltungsdauer verlängert. Hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin mehr als zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises die Verlängerungsprüfung be- standen, so ist für die Verlängerung des Schulungsnachweises dieses Prüfungsdatum maßgebend. VII. Schlussvorschriften § 27 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte der IHK Hochrhein-Bodensee vom 3. Dezember 2013 außer Kraft. Konstanz, 17. April 2018 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

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