Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Hochrhein-Bodensee

6 | 2018 Wirtschaft im Südwesten 31 § 8 Schulungsstätten und Schulungsmaterial (1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen durchgeführt werden können. (2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist. (3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind. (4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial und die einschlägigen Vorschriftenwerke verfügt. § 9 Teilnehmerzahl Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer/Teilnehmerinnen zulässig. Die IHK kann entspre- chend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen. § 10 Rechtswirkungen der Anerkennung (1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Schulungen gemäß § 2 und deren Kombinationen durchzuführen. (2) Die erstmalige Anerkennung wird auf längstens 3 Jahre befristet, die erneute Anerken- nung auf längstens 5 Jahre. IV. Durchführung der Schulungen § 11 Pflichten des Veranstalters (1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/Teilnehmerinnen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat sich bei jeder von ihm durchgeführten Schulung nach dem in § 2 beschriebenen Schulungssystem zu richten und die Anforderungen der §§ 4 bis 9 einzuhalten. (2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin in der Schulung über aktuelle einschlägige Vorschriften verfügt. (3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklung auf dem Gebiet des Gefahrguttransportrechts Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schu- lungsbereichen weiterbilden. (4) Der Veranstalter hat der IHK rechtzeitig vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), die Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln. (5) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Anwesenheitslisten sind der IHK nach Beendigung der Schulung zuzusenden. (6) Der Veranstalter hat für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin, der/die ohne Fehlzeiten an einer Schulung von Gefahrgutbeauftragten im Rahmen einer anerkannten Schulung teilgenommen hat, eine Teilnahmebescheinigung, die den Vorgaben der IHK entspricht, auszustellen. (7) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten. § 12 Befugnisse der IHK (1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 und Pflichten nach § 11 sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Aner- kennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden. (2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert. (3) Die IHK ist befugt, die Durchführung der Schulungen – auch durch die Entsendung von Beauftragten – zu überprüfen. (4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge- setzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LvWVfG) in der Fassung vom 12. April 2005 (GBI. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBI. S. 324) über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt. V. Prüfungen § 13 Prüfungsarten Prüfungen nach GbV sind 1. die Grundprüfung nach einer Schulung, die mindestens 22 Stunden und 30 Minuten (30 UE) umfasste, 2. die Ergänzungsprüfung nach einer Schulung, die mindestens 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE) umfasste, 3. Die Verlängerungsprüfung. § 14 Vorbereitung der Prüfung (1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen. (3) Die IHK soll den Teilnehmer/die Teilnehmerin rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungs- termin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektro- nischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Teilnehmer/der Teilnehmerin - den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung, - die Art der Prüfung, - die Prüfungsdauer, - die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, - die nach § 15 Abs. 8 zugelassenen Hilfsmittel, - sowie die in §§ 20 und 21 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung bekannt. (4) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die aufgrund der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat. § 15 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Durchführung von Grundprüfungen und Ergänzungsprüfungen in englischer Spra- che ist nur unter den Bedingungen des § 6 Abs. 3 GbV möglich. Die Übersetzung der Prüfungsunterlagen erfolgt ausschließlich durch die das Copyright haltende DIHK- Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH auf Anforderung der jeweiligen IHK. (3) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß 1.8.3.12.2 und 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (5) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen. (6) Vor Beginn der Prüfung werden den Teilnehmern/Teilnehmerinnen der Ablauf der Prü- fung sowie der Prüfer/die Prüferin bekannt gegeben. (7) Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe des Prüfers/der Prüferin zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK. (8) Als Hilfsmittel sind ausschließlich die einschlägigen Vorschriftentexte in schriftlicher Form und ein netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner zu- gelassen. (9) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskam- mern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. Die Fragen und Fallstudien berücksichtigen die in § 5 Abs. 1 genannten Sachgebiete. (10)Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GbV oder von Teilen dieser Fragebögen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt. (11) Bei den Fragen mit direkter Antwort sind je nach Schwierigkeitsgrad 1, 2, 3 oder 4 Punkte erreichbar. Bei jeder Fallstudie sind insgesamt 10 Punkte erreichbar. (12) Bei Multiple-Choice-Fragen ist ein Punkt erreichbar. Die Fragen enthalten vier Antwort- vorschläge, wovon nur eine Antwortvorgabe richtig ist. (13) Die Bewertung der Prüfungsleistung ist außer bei Multiple-Choice-Fragen in halben und ganzen Punkten zulässig. (14)Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen sechs Jahre, die Prüfungsbögen selbst ein Jahr aufzubewahren. § 16 Zulassung zur Prüfung (1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Grundprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/ die Teilnehmerin das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Teil- nahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 über die Teilnahme an einer Schulung, für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt. (2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Ergänzungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV i. V. m. 1.8.3.7 ADR/RID/ADN (gilt analog für den Seeschiffsverkehr) und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 über die Teilnahme an einer Schulung, für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt. (3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV i. V. m. 1.8.3.7 ADR/RID/ADN (gilt analog für den Seeschiffsverkehr) für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt. (4) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Anga- ben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen. § 17 Grundprüfung (1) Die Prüfungsfragebogen für die Grundprüfung enthalten Fragen mit direkter Antwort, Multiple-Choice-Fragen und miteinander verknüpfte Fragen nach einer Aufgabenbe- schreibung (Fallstudie).

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