Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'18 - Hochrhein-Bodensee

Wirtschaft im Südwesten 6 | 2018 30 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 17. April 2018 aufgrund von - §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Ge- setzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungs- recht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweiligen Fassung, - der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568), in der jeweiligen Fassung folgende Satzung beschlossen: INHALTSÜBERSICHT I. Zuständigkeit § 1 Zuständigkeit II. Schulungssystem § 2 Schulungssystem III. Anerkennung der Schulungen § 3 Anerkennungsvoraussetzungen § 4 Lehrpläne § 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang § 6 Lehrkräfte § 7 Schulungsmethoden § 8 Schulungsstätten und Schulungsmaterial § 9 Teilnehmerzahl § 10 Rechtswirkungen der Anerkennung IV. Durchführung der Schulungen § 11 Pflichten des Veranstalters § 12 Befugnisse der IHK V. Prüfungen § 13 Prüfungsarten § 14 Vorbereitung der Prüfung § 15 Grundsätze für alle Prüfungen § 16 Zulassung zur Prüfung § 17 Grundprüfung § 18 Ergänzungsprüfung § 19 Verlängerungsprüfung § 20 Rücktritt von der Prüfung § 21 Ausschluss von der Prüfung § 22 Niederschrift § 23 Bescheid bei Nichtbestehen der Prüfung VI. Schulungsnachweis § 24 Voraussetzungen für die Erteilung und Erweiterung § 25 Geltungsdauer § 26 Verlängerung der Geltungsdauer VII. Schlussvorschriften § 27 Inkrafttreten I. Zuständigkeit § 1 Zuständigkeit Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für: - die Anerkennung von Lehrgängen und die Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen, - die Durchführung von Prüfungen, - die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von Schulungsnachweisen, - die Umschreibung von Schulungsnachweisen gemäß § 7 Abs. 3 GbV, - die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 GbV. II. Schulungssystem § 2 Schulungssystem Die Schulungen werden nach Verkehrsträgern unterteilt. Schulungen können einzeln oder kombiniert durchgeführt werden für: - den Straßenverkehr - den Eisenbahnverkehr - den Binnenschiffsverkehr - den Seeschiffsverkehr. III. Anerkennung der Schulungen § 3 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen der GbV und den §§ 4 bis 9 dieser Satzung/dieses Statuts entsprechen. (2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die IHK die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. § 4 Lehrpläne Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die Lehrpläne müssen die Sachgebiete, die sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV i. V. m. § 5 Abs. 1 ergeben und die geplanten Zeitansätze für die jeweiligen Sachgebiete enthalten. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr. § 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang (1) Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers müssen insbesondere folgende Sachgebiete sein: - Nationale Rechtsvorschriften (insbesondere GbV, GGBefG, GGVSEB, GGVSee, GGAV, StVO, WHG) - Klassifizierung - Anforderungen an Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen - Kennzeichnung, Bezettelung von Versandstücken Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers und jedes weiteren Verkehrsträgers müssen insbesondere folgende Sachgebiete sein: - Aufbau und Systematik der besonderen Rechtsvorschriften für den Gefahrguttransport - Verantwortliche und Verantwortlichkeiten der am Transport gefährlicher Güter be- teiligten Personen - Besonderheiten der Klassifizierung (freigestellte Güter und (bedingt) freigestellte Beförderungen) - Dokumentation (Inhalt und Verwendung der Begleitpapiere) - Anforderungen zur Beförderung an Fahrzeuge, Container, Tanks (insbesondere Zu- lassung, Prüfung und Kodierung) - Besonderheiten bei Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbenen Tafeln - Durchführung der Beförderung (insbesondere Versandarten, Versandbeschränkungen, Verpacken, Befüllen, Beladen, Entladen, Ladungssicherung, Sicherheitsanforderungen und Beförderungsausrüstung). (2) Der Veranstalter hat seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu legen: - 22 Stunden und 30 Minuten für den ersten Verkehrsträger (30 Unterrichtseinheiten [UE]), - 7 Stunden und 30 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger (10 UE). (3) Eine UE beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE) pro Tag umfassen. Nach längstens 3 UE ist eine Pause einzulegen. (4) Der Unterricht darf grundsätzlich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden. (5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig. § 6 Lehrkräfte (1) Lehrkräfte müssen - über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen und - die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Sachgebiet notwendigen besonderen Kenntnisse haben und - zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und - einen gültigen Gb-Schulungsnachweis für den/die zu schulenden Verkehrsträger besitzen. (2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vor- zulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen. § 7 Schulungsmethoden (1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien unter Anleitung und bei durchgehender Anwesenheit einer Lehrkraft gemäß § 6 einbezogen werden. (2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen. (3) Die Durchführung von Schulungen in englischer Sprache bedarf der besonderen Aner- kennung, die die IHK nur erteilt, wenn die Vorgaben des § 5 Abs. 3 GbV erfüllt sind. Alle der IHK in Verbindung mit dem Anerkennungsverfahren und den Schulungen anfallenden Kosten trägt der Veranstalter. Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Er- teilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte

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